Berlin
Bekanntmachung über die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats -
Einleitung eines Statusverfahrens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG i.V.m. § 97 AktG
Die KaDeWe GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend die " Gesellschaft") verfügt bislang über keinen Aufsichtsrat.
Die Geschäftsführung der Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) zu bilden hat, da die Gesellschaft derzeit (unmittelbar) in der Regel mehr als 500, jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu bildende Aufsichtsrat ist nach Auffassung der Geschäftsführung nach Maßgabe von § 95, § 96 Abs. 1 Alt. 4 und § 101 des Aktiengesetzes (AktG), § 27 EGAktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 DrittelbG aus Mitgliedern zusammenzusetzen, von denen zwei Drittel Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und ein Drittel Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind.
Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG, § 27 EGAktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG, § 27 EGAktG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Berlin II, Kammer für Handelssachen, anrufen.
Berlin, im November 2024
KaDeWe GmbH
- Die Geschäftsführung -
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