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Hauptversammlung Ureg23 Jul 2012 German Company Register, Germany
Text
L-KONZEPT Holding AGBerlinSehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der L-KONZEPT Holding AG für das Geschäftsjahr 2011 samt Anhang und Lagebericht sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2011 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2011 Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können eingesehen werden im Internet unter www.l-konzept.ag sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der L-KONZEPT Holding AG, |
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| 2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. |
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 zu entlasten. |
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| 4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Wirtschaftsprüfer Alfred Untch, Leipzig, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. |
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| 5. |
Neuwahl des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i. V. m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Amtszeit aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Dementsprechend sind alle Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
bis zur Beendigung der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt. Die Vorgeschlagenen sind Mitglieder folgender weiterer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Markus Wenner:
Christiane Fischer-Schön:
Hans-Peter Lindlbauer:
Stephan Bonell:
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| 6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung neuen Genehmigten Kapitals Die Satzung sieht in § 7 eine Ermächtigung des Vorstands vor, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- und Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Diese Ermächtigung läuft in Kürze aus. Damit der Gesellschaft weiterhin ein Genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2007 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2012 ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen demnach vor zu beschließen:
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| 7. |
Beschlussfassung über eine Änderung von § 5 Abs. 1 der Satzung - Bekanntmachungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aufgrund gesetzlicher Änderung vor, die folgende Änderung in § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zu beschließen:
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II.
Berichte an die Hauptversammlung
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 6 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und 2 AktG
Punkt 6 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, das bestehende Genehmigte Kapital 2007 aufzuheben und an dessen Stelle ein neues Genehmigtes Kapital 2012 treten zu lassen. Dazu soll der Vorstand der Gesellschaft erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Hierzu hat der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts erstattet.
Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung dieser Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der L-Konzept Holding AG,
Vorstand und Aufsichtsrat werden der ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2012 vorschlagen, das bestehende Genehmigte Kapital 2007 aufzuheben und das neue Genehmigte Kapital 2012 zu schaffen.
Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital 2007 und Anlass für die Änderung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in ihrer derzeit geltenden Fassung in § 7 ein Genehmigtes Kapital, das als Genehmigtes Kapital 2007 im Handelsregister eingetragen ist. Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. November 2007 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung wird in Kürze vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft auslaufen.
Es soll vorgeschlagen werden, dieses Genehmigte Kapital aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung zu ersetzen, damit der Vorstand weiterhin in vollem Umfang jederzeit über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt und auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anpassen kann. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2007 nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital 2012 tritt.
Neues Genehmigtes Kapital 2012 und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 1.000.000,00 geschaffen werden.
Das Genehmigte Kapital 2012 ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 28. August 2017 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen, die im Folgenden erläutert werden.
Die Ermächtigung soll die gesetzlich längstmögliche Frist von 5 Jahren nahezu ausschöpfen.
Ausschluss des Bezugsrechts
Bei den Gründen für den Ausschluss des Bezugsrechts ist zu differenzieren zwischen den einzelnen Bedingungen für den Ausschluss des Bezugsrechts.
Der Vorstand soll bei der Schaffung des Genehmigten Kapitals 2012 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
| a) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder |
| b) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder |
| c) |
im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die Kapitalerhöhung unter Einrechnung anderweitiger nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Ermächtigungszeitraum bereits beschlossener oder durchgeführter Kapitalmaßnahmen oder Veräußerung eigener Aktien zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet. |
Für Spitzenbeträge (a)
Der Ausschluss des Bezugsrechts nach Buchstabe (a) für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Verhältnis des Emissionsvolumens zum Bezugsverhältnis ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung der Aktienausgabe. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf von der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten deshalb den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Sacheinlagen (b)
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) soll das Bezugsrecht auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie den Erwerb im Einzelnen bestimmter Wirtschaftsgüter gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Darüber hinaus kann es so liegen, dass hohe Gegenleistungen möglicherweise nicht in Geld erbracht werden sollen oder können. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da Akquisitionen meistens kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der einmal im Jahr stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Hinzu kommt, dass es bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre kommt. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber solche Akquisitionen in der Regel nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile in der Regel nicht erreichbar. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Hierfür soll das vorgeschlagene Genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des Genehmigten Kapitals 2012 soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen finanziert werden können. Vorstand und Aufsichtsrat halten vor diesem Hintergrund auch diesen Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Ermächtigung gemäß Buchstabe (b) Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich solche Möglichkeiten konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er hierfür von dem Genehmigten Kapital 2012 Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn sich das Vorhaben im Rahmen derjenigen Vorhaben hält, die der Hauptversammlung in diesem Bericht abstrakt umschrieben worden sind und wenn es im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen.
10 %-Grenze (c)
Nach der Ermächtigung gemäß Buchstabe (c) soll das Bezugsrecht dann ausgeschlossen werden können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und die Volumenvorgaben und die weiteren Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Nach dieser Regelung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Vorgaben sind in der vorgeschlagenen Ermächtigung berücksichtigt worden. Die vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig künftige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Deshalb liegt diese Variante im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmanteils der vorhandenen Aktionäre. Allerdings haben Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Aus diesen Gründen halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten, und zwar jeweils der auf die Ausnutzung dieser Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten dieser Ausnutzung.
III.
Angaben zur Gesellschaft
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Versammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.000.000,00 eingeteilt in 2.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen.
Hiervon werden keine eigenen Aktien von der Gesellschaft gehalten.
IV.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens zum Ablauf des 22. August 2012, 24.00 Uhr, d.h. mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft ausschließlich unter folgender Adresse angemeldet haben:
L-KONZEPT Holding AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Unnamed street ??, 73033 Göppingen, Germany
, Fax: +49 7161 969317
bgross@martinbank.de
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine zur Verwahrung von Aktien befugte Stelle, in der Regel das depotführende Institut, aus; er ist auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der 8. August 2012, 0.00 Uhr, auszustellen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
V.
Stimmrechtsvollmacht
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte bei entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen; auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären kann bevollmächtigt werden. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis derselben gegenüber der Gesellschaft muss in Textform (§ 126b BGB) erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden, abweichend davon können Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen für die Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung nachgewiesen werden, oder kann im Voraus per Post, E-Mail oder Telefax an untenstehende Adresse übermittelt werden. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wir bieten Ihnen wieder an, dass Sie sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen können. Entsprechende Vollmachtformulare mit weitergehenden Erläuterungen werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übermittelt, die Sie zuvor über Ihre Depotbank anfordern müssen.
Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch machen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten bei ihrer Depotbank zu bestellen und diese mit der Stimmrechtsvollmacht an die Gesellschaft zu übermitteln. Die entsprechenden Vollmachten und Weisungen sind zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Montag, den 27. August 2012 (das Eingangsdatum ist maßgebend) an die folgende Adresse zu senden:
L-KONZEPT Holding AG
Unnamed street ??, 10785 Berlin, Germany
Fax: +49 30 300 11 4520
ba@l-konzept.de
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung von Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe an einen Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich.
Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung.
Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Am Tag der Hauptversammlung kann die Vollmacht und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. In diesen Fällen ist die Vollmacht jedoch durch die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen nachprüfbar festzuhalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form ab und beachten Sie auch die insofern gegebenenfalls von diesen vorgegebenen Regelungen.
VI.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 4. August 2012, 24:00 Uhr, zugehen.
L-KONZEPT Holding AG
Unnamed street ??, 10785 Berlin, Germany
Fax: +49 30 300 11 4520
Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Unter Berücksichtigung der beabsichtigten Änderung des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012) geht die Gesellschaft davon aus, dass hierbei auf den Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags abzustellen ist. Nach anderer Auffassung ist für die vorgenannte Frist von drei Monaten auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite www.l-konzept.ag bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
VII.
Anfragen und Wahlvorschläge
Fragen zur Hauptversammlung bitten wir ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
L-KONZEPT Holding AG
Unnamed street ??, 10785 Berlin, Germany
Fax: +49 30 300 11 4520
ba@l-konzept.de
Dies ist auch die Adresse für Anträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG; anderweitig adressierte Anträge können wir leider nicht berücksichtigen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft unter den Voraussetzungen der §§ 125 ff. AktG nach Nachweis der Aktionärseigenschaft durch Einstellen auf ihrer Internetseite (www.l-konzept.ag) zugänglich machen, wenn diese der Gesellschaft rechtzeitig, das heißt bis einschließlich 14. August 2012 (bis 24:00 Uhr) an die hiervor angegebene Adresse übermittelt werden.
VIII.
Ausliegende Unterlagen
Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung dieser Versammlung an in den Geschäftsräumen der
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Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011; |
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Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2011; |
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Jahresabschluss der L-KONZEPT Holding AG für das Geschäftsjahr 2011; |
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Lagebericht der L-KONZEPT Holding AG für das Geschäftsjahr 2011; |
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Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 |
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Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts (zu TOP 6 - Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2012) |
X.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: CGRE AG, Leipzig, Germany.