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Einladung zur Hauptversammlung am 19. Mai 2009 Ureg 1 Apr 2009 German Company Register, Germany
Text
Generali Deutschland Holding AGAachenWertpapier-Kenn-Nr. (WKN) 840 002
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 mit Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats |
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Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 mit Konzernlagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats |
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 157.695.696,96 wie folgt zu verwenden:
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Beschlussfassung über die Entlastung a) des Vorstands b) des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jeweils Entlastung zu erteilen. |
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 6. Mai 2008 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 31. Oktober 2009 befristet und soll daher erneuert werden. Der Beschlussvorschlag beinhaltet sowohl Regelungen zum Erwerb eigener Aktien als auch zur Möglichkeit ihrer anschließenden Verwendung. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Vorstand wird bis zum 31. Oktober 2010 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von € 13.742.077,44 beschränkt; das sind knapp 10 % des bestehenden Grundkapitals von € 137.420.784,64. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den § 71d oder § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs an den drei Börsentagen vor Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. Der Eröffnungskurs wird bestimmt durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem). Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft oder eine an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten geltenden, durch die Schlussauktion ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Angebots bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten abgegebenen Angebote dieses Volumen überschreitet bzw. überschreiten, muss der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und -übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: (1) Die erworbenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung kann so erfolgen, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht wird (§ 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand wird ermächtigt, die Angaben der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. (2) Die erworbenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder an Unternehmensteilen. (3) Die erworbenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit neuen Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben worden sind, insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Die Ermächtigungen unter (1) bis (3) können ganz oder in mehreren Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den unter (2) und (3) genannten Ermächtigungen verwendet werden. Die derzeit bestehende durch die Hauptversammlung am 6. Mai 2008 erteilte und bis zum 31. Oktober 2009 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. |
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Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und Satzungsänderung Da die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2004 zu Punkt 7 der Tagesordnung erteilte und bis zum 18. Mai 2009 befristete Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um insgesamt bis zu € 68.710.392,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.839.997 neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG), endet, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Neues genehmigtes Kapital Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2014 das Grundkapital um insgesamt bis zu € 68.710.392,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.839.997 neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, welcher möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Voraussetzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb des fünfjährigen Genehmigungszeitraums ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats alle weiteren Bedingungen der Ausgabe neuer Aktien, insbesondere den Ausgabekurs (Agio), festzulegen. Der Aufsichtsrat wird schließlich ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern. b) Satzungsänderung § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Mai 2014 das Grundkapital um insgesamt bis zu € 68.710.392,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.839.997 neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, welcher möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Voraussetzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb des fünfjährigen Genehmigungszeitraums ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats alle weiteren Bedingungen der Ausgabe neuer Aktien, insbesondere den Ausgabekurs (Agio), festzulegen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern." |
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Weitere Satzungsänderungen
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Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung:
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Zu Punkt 5 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Die Hauptversammlung vom 6. Mai 2008 hatte den Vorstand zum Aktienrückkauf und zur anschließenden Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung ist bis zum 31. Oktober 2009 befristet und soll daher erneuert werden. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu € 13.742.077,44 zu erwerben. Das entspricht knapp 10 % des bestehenden Grundkapitals von € 137.420.784,64. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu erwerben. Jeder verkaufsbereite Aktionär der Gesellschaft kann danach entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorgesehen werden. Dadurch sollen gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleiner Restbestände vermieden und damit die technische Abwicklung erleichtert werden. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden verwendet werden: Die Gesellschaft soll erworbene eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können. Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien nach deren Erwerb veräußern. In den folgenden Fällen kann dies auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen: Die erworbenen Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden. Der Gesellschaft soll es dadurch ermöglicht werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese insbesondere als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen verwenden zu können. Dies dient der Optimierung der Finanzstruktur. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, etwa wenn der Verkäufer eines Akquisitionsobjekts als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft bevorzugt, einen Beteiligungserwerb gegen Gewährung eigener Aktien durchzuführen. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung der erworbenen eigenen Aktien im Wege der Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum bei strategischen Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit bestehenden Finanzierungserfordernissen, insbesondere Optionen zum Beteiligungserwerb, schnell und flexibel zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition reagieren zu können. Ohne Bezugsrechtsausschluss wäre der damit verbundene Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit des Erwerbs und/oder der Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Finanzierung der Transaktion Gebrauch macht. Dabei wird der Vorstand sich allein von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Der Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung darf dabei nicht wesentlich unterschritten werden. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Voraussetzung dieser Ermächtigung ist, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen neuen Aktien anzurechnen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben werden, also z. B. aus dem gemäß Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats beim Verkauf der erworbenen Aktien deren Preis so nah an dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Börsenkurs festlegen und den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist. Dadurch wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen haben Aktionäre die Möglichkeit, ihre Anteilsquote durch den dazu erforderlichen Erwerb von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionären, weil sie ihr einen flexibleren Handlungsspielraum verschafft, z. B. um schnell auf eine günstige Börsensituation reagieren zu können. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit zur Veräußerung erworbener eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wird nur nach sorgfältiger Prüfung durch den Vorstand erfolgen, wenn dies nach seiner Einschätzung im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. |
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Zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss bei dem neuen genehmigten Kapital Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Dieses neue genehmigte Kapital tritt an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals, welches bis zum 18. Mai 2009 befristet war und somit ausgelaufen ist. In der Hauptversammlung am 19. Mai 2004 ist dem Vorstand die bis zum 18. Mai 2009 befristete Ermächtigung erteilt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um insgesamt bis zu € 68.710.392,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.839.997 neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG). Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, schnell und unabhängig von der jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung auf Marktgegebenheiten reagieren zu können und um sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, sollen Vorstand und Aufsichtsrat durch Schaffung eines entsprechenden genehmigten Kapitals ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Die Schaffung des genehmigten Kapitals ermöglicht dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital um insgesamt bis zu € 68.710.392,32 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 26.839.997 neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen. Bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlage ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dies kann auch in Form eines sog. mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG geschehen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, für einen Teilbetrag von insgesamt bis zu 10 % des Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Ermächtigungen sollen jeweils auf die längste gesetzlich zulässige Frist (bis 18. Mai 2014) erteilt werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital sollen den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Unternehmensentscheidungen reagieren zu können. Neben der Stärkung der Eigenkapitalbasis kann die Ausnutzung des genehmigten Kapitals der Finanzierung des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen dienen. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine Kapitalerhöhung bei einem Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Daher bedarf es der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann. Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft ermöglichen. Damit kann die Gesellschaft sich zum Kauf anbietende Akquisitionsoptionen schnell und flexibel zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition wahrnehmen. Zur Optimierung der Finanzstruktur kann es im Einzelfall sinnvoll sein, einen Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen und nicht in Geld. Verlangt der Inhaber eines zum Verkauf stehenden Akquisitionsobjekts als Gegenleistung für eine Veräußerung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, dann muss diese die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren, um auch solche Unternehmen erwerben zu können und damit im Wettbewerb bestehen zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gibt damit der Gesellschaft den notwendigen zeitlichen und strategischen Handlungsspielraum bei Unternehmensentscheidungen im Zusammenhang mit notwendigen Finanzierungen, insbesondere des Erwerbs von Unternehmen bzw. Beteiligungen. Der damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundene Vorteil wäre ohne Bezugsrechtsausschluss nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des genannten Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Ein Unternehmens- oder Beteiligungserwerb wird nur dann gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft erfolgen, wenn dies in deren Interesse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn diese Voraussetzung gegeben ist. Der Vorstand soll zudem gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, bei einer Erhöhung des Grundkapitals für einen Teilbetrag von insgesamt 10 % des Grundkapitals innerhalb des fünfjährigen Genehmigungszeitraums mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Eine Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Der aufgrund der schnelleren Handlungsmöglichkeit erzielbare Ausgabebetrag führt zu einem höheren Mittelzufluss als eine Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Bei Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag so nah an dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Börsenkurs festlegen und den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist. Aufgrund der relativen Bindung des Platzierungspreises an den Börsenkurs wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes wird im Übrigen durch die größenmäßige Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung Rechnung getragen. Aktionäre, die ihre Anteilsquote im Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben die Möglichkeit, die dazu erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben. Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Ferner soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies dient dem Zweck, einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen und damit überhaupt erst ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten. |
Grundkapital und Stimmrechte:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 53.679.994 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Unterlagen zur Hauptversammlung:
Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 auszulegenden Unterlagen sind auch auf unserer Internetseite www.generali-deutschland.de unter der Rubrik Investor Relations/Termine/Hauptversammlung zugänglich.
Gegenanträge von Aktionären:
Anträge im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG (Gegenanträge) von Aktionären bitten wir, an nachfolgende Adresse zu übersenden:
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Generali Deutschland Holding AG
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Nur Gegenanträge, die spätestens am 4. Mai 2009 (24:00 Uhr) bei der vorstehend genannten Adresse eingegangen sind, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf unserer Internetseite www.generali-deutschland.de unter der Rubrik Investor Relations/Termine/Hauptversammlung vorbehaltlich der Regelung des § 126 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht.
Teilnahmebedingungen:
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes, der sich auf den Beginn des 28. April 2009 (00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2009 (24:00 Uhr) unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen muss:
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Generali Deutschland Holding AG
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Die Anmeldung und der durch das depotführende Institut zu erstellende Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Auch nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes können Aktionäre weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
Eintritts- und Stimmkarte:
Jeder Aktionär, der die Voraussetzungen für die Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung nach einer der vorgenannten Möglichkeiten erfüllt hat, erhält eine auf seinen Namen lautende Eintritts- und Stimmkarte mit Angabe der von ihm vertretenen Aktien. Sofern die Eintritts- und Stimmkarte nicht vor der Hauptversammlung zugesandt wurde, kann sie am Tage der Hauptversammlung am Ausgabeschalter entgegengenommen werden.
Vertretung:
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Für die Erteilung einer Vollmacht gelten keine vom Gesetz abweichenden Satzungsbestimmungen. Jedem angemeldeten Aktionär wird eine Eintrittskarte übermittelt, die auch ein Formular enthält, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann.
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The latest known state is available on the following page: Generali Deutschland AG, Munich, Germany.