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Bekanntmachung über die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG Ureg27 Dec 2018 German Company Register, Germany
Text
Schirm GmbHSchönebeckBekanntmachung über die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbGDie Schirm GmbH mit dem Sitz in Schönebeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 114962 (nachfolgend " Gesellschaft"), verfügt bislang über keinen Aufsichtsrat. Die Gesellschaft beschäftigt in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer, jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer, im Sinne des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Dies hat nach Ansicht der Geschäftsführung der Gesellschaft zur Folge, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des DrittelbG und den dort für anwendbar erklärten Bestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) zu bilden und zusammenzusetzen hat. Der zu bildende Aufsichtsrat ist nach Ansicht der Geschäftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 DrittelbG in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zusammenzusetzen. Somit ist ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats nach den Bestimmungen des DrittelbG durch die Arbeitnehmer zu wählen; die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch die Gesellschafterversammlung bestellt. Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass der neu zu bildende Aufsichtsrat nach den vorgenannten Vorschriften des DrittelbG und des AktG gebildet und zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen. Diese Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen inländischen Betrieben der Gesellschaft veröffentlicht.
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The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Schirm GmbH, Schönebeck (Elbe), Germany.