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Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Ureg26 Sept 2012 German Company Register, Germany

Text

RÜCKER AKTIENGESELLSCHAFT

WIESBADEN

Aktien der Rücker Aktiengesellschaft:
ISIN DE0007041105,
Wertpapier-Kenn-Nr. 704110

Zum Verkauf eingereichte Aktien der Rücker Aktiengesellschaft:
ISIN DE000A1PG5M3,
Wertpapier-Kenn-Nr. A1PG5M

Der Aktionär Heinz Ferchau, Wiehl, hat mit Schreiben vom 7. September 2012 an den Vorstand der Rücker Aktiengesellschaft das schriftliche Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 AktG gerichtet. Dieses Verlangen steht im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012.

Dem Verlangen entsprechend lädt der Vorstand der Rücker Aktiengesellschaft unter Verkürzung der Fristen gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WpÜG hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu einer

außerordentlichen Hauptversammlung
der Rücker Aktiengesellschaft
am Freitag, 26. Oktober 2012, 11:00 Uhr,
im
Gebäude der Rücker AG, Kreuzberger Ring 40,
65205 Wiesbaden-Erbenheim
ein.

TAGESORDNUNG

Entsprechend dem Verlangen des Aktionärs Heinz Ferchau enthält die Tagesordnung für diese Hauptversammlung die beiden folgenden Punkte:

1.

Aussprache über das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung erforderlich.

Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 (Angebotsunterlage), die Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft gemäß § 27 WpÜG vom 29. August 2012, die Ergänzung zu der Gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft gemäß § 27 WpÜG vom 6. September 2012 und die Bekanntmachungen der ATON Engineering AG vom 20. September 2012 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 WpÜG sind im Internet unter www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Übernahmeangebot" abrufbar. Weitere Ergänzungen zur Gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft sowie Änderungen des Angebots werden ebenfalls auf der vorstehend genannten Internetseite eingestellt.

2.

Beschlussfassung über eine Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG

Der Aktionär Heinz Ferchau schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Beschlussfassung über die Anordnung einer Sonderprüfung

Es soll eine Sonderprüfung zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 stattfinden, und zwar insbesondere zu folgenden Fragen:

(i)

Auf welche Erwägungen und Feststellungen haben Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG vom 29. August 2012 im Hinblick auf die Bewertung der Angemessenheit der Gegenleistung gestützt? Insbesondere: Auf welchen Erwägungen und Feststellungen beruhte die Aussage in der gemeinsamen Stellungnahme, dass der Angebotspreis den Wert der Rücker AG angemessen reflektieren "könnte"?

(ii)

Ausweislich der Ergänzung zu der gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 27 WpÜG vom 6. September 2012 wurde im Zusammenhang mit der Bewertung des Angebotspreises als angemessen keine Unternehmensbewertung der Rücker AG durchgeführt oder Fairness Opinion eingeholt. Auf welche Weise wurde vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass der Preis von EUR 16,00 je Rücker-Aktie angemessen ist und den fairen Wert der Rücker-Aktie widerspiegelt?

(iii)

Sofern sich die Verwaltung der Rücker AG hinsichtlich ihres Angemessenheitsurteils ausschließlich an den gesetzlichen Mindestpreisregeln sowie den historischen Börsenkursen der Rücker-Aktie orientiert, ist darauf zu verweisen, dass Börsenkurs und innerer Wert einer Aktie differieren können. Wie hoch lag der innere Wert der Rücker-Aktie in den Monaten Mai, Juni und Juli 2012? Überstieg dieser den Angebotspreis von EUR 16,00 je Rücker-Aktie?

(iv)

Aus welchen Gründen sind Vorstand und Aufsichtsrat der Rücker AG der Auffassung, dass von einer Unternehmensbewertung der Rücker AG keine weiteren Erkenntnisse zum Wert der Rücker AG zu erwarten gewesen wären (vgl. die Ergänzung zu der gemeinsamen Stellungnahme der Verwaltung vom 6. September 2012, dort Ergänzung zu Ziffer V.3, Satz 4)? Wiederum ist darauf zu verweisen, dass Börsenkurs und innerer Wert einer Aktie differieren können.

(v)

Sind in die gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 29. August 2012 im Hinblick auf die Aussage, dass der Angebotspreis den Wert der Rücker AG angemessen reflektieren "könnte" sowie in das Angemessenheitsurteil der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2012 auch Erkenntnisse eingeflossen, die Herr ???????? ?????? in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und kontrollierender Gesellschafter der Nosta bei seinen Preisverhandlungen mit der ATON Engineering AG gewonnen hat?

(vi)

Ausweislich der Angebotsunterlage vom 23. August 2012 (Ziffer 8.1, S. 24) ist beabsichtigt, durch verstärkte Kooperation zwischen der Rücker AG und der EDAG GmbH & Co. KGaA "zusätzliche Werte" für beide Unternehmen und deren Mitarbeiter zu schaffen. Wurden für die Beurteilung der Angemessenheit des Angebotspreises, insbesondere der Aussage, dass der Angebotspreis den Wert der Zielgesellschaft angemessen reflektieren "könnte", auch etwaige Synergieeffekte berücksichtigt, die sich aus einer Kombination mit der EDAG GmbH & Co. KGaA ergeben könnten?

b)

Bestellung des Sonderprüfers

Zum Sonderprüfer wird die I-ADVISE AG

Unnamed street ??, 40472 Düsseldorf, Germany
bestellt.

Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Rücker Aktiengesellschaft schlagen vor,

 

gegen die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 2 a) und b) genannten Beschlussvorschläge des Aktionärs Heinz Ferchau zu stimmen.

Beide Organe sind der Auffassung, dass sie ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG vom 29. August 2012 mit Ergänzung vom 6. September 2012 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen abgegeben haben. Der allein auf die Vorgänge um die Abgabe der gemeinsamen Stellungnahme nach § 27 WpÜG gerichtete Antrag auf Sonderprüfung ist mangels eines denkbaren Schadens der Gesellschaft und einer Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat hierfür nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat unzulässig und überdies auch unbegründet.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:

Rücker Aktiengesellschaft

c/o Landesbank Baden-Württemberg

Abt. 4027 H

Am Hauptbahnhof 2

D - 70173 Stuttgart

Telefax: 0711-12779256

E-Mail: hv-Anmeldung@LBBW.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 5. Oktober 2012 (00:00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG und in Abweichung von § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens am fünften Tag vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Oktober 2012, zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft der Textform. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung schreiben weder § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die Vollmacht in diesen Fällen jedoch nachprüfbar festzuhalten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen der Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch bei der Gesellschaft unter der Postanschrift Rücker AG,

Unnamed street ??, 65205 Wiesbaden, Germany
, per Telefax unter der Telefaxnummer 0611-7375102 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv@ruecker.de angefordert oder im Internet unter www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" heruntergeladen werden. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv@ruecker.de.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform. Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachts- und Weisungsformular kann auch bei der Gesellschaft unter der Postanschrift Rücker AG,

Unnamed street ??, 65205 Wiesbaden, Germany
, per Telefax unter der Telefaxnummer 0611-7375102 oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv@ruecker.de, angefordert oder im Internet unter www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" heruntergeladen werden. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht kann der Gesellschaft auch per E-Mail unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: ruecker2012@itteb.de. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen sind die Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Informationen stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" zur Verfügung.

Rechte der Aktionäre

Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 418.960 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der neue Gegenstand muss zudem im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 stehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 1. Oktober 2012, 24:00 Uhr, zugehen; diese Frist berücksichtigt die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG zulässige Verkürzung der Einberufungsfrist. Die Aktionäre werden gebeten, etwaige Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung an folgende Adresse zu übermitteln:

Rücker Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Kreuzberger Ring 40

65205 Wiesbaden

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und Medien zur Veröffentlichung in der Europäischen Union zugeleitet (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 121 Abs. 4a AktG). Sie werden außerdem über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" bekannt gemacht. Eine Mitteilung der geänderten Tagesordnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG erfolgt angesichts der Fristenverkürzung gemäß § 16 Abs. 4 WpÜG nicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Aktionäre können gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen und Wahlvorschläge machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

Rücker Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Kreuzberger Ring 40

65205 Wiesbaden

Telefax: +49 611 73 75-102

E-Mail: hv@ruecker.de

Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn diese mindestens 11 Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 14. Oktober 2012, 24:00 Uhr, mit Begründung (nur bei Gegenanträgen) der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zugehen; diese Frist berücksichtigt die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG zulässige Verkürzung der Einberufungsfrist. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung".

Informationen gemäß § 124a AktG

Die Internetseite der Rücker Aktiengesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung".

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 8.379.194,00 Euro in 8.379.194 nennwertlose Inhaber-Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.379.194.

Veröffentlichung im Bundesanzeiger

Die Hauptversammlung am 26. Oktober 2012 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung am 26. September 2012 unter Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG im Bundesanzeiger einberufen worden. Am gleichen Tag ist die Einberufung Medien zur Veröffentlichung in der Europäischen Union i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden.

Zugänglichmachung und Bekanntmachung von Unterlagen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG

Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären wird die Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG allen Aktionären über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" sowie durch Auslage in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (

Unnamed street ??, 65205 Wiesbaden, Germany
) zugänglich und im Bundesanzeiger bekannt machen.

 

Wiesbaden, im September 2012

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Rücker AG, Wiesbaden, Germany.