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Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung Ureg26 Sept 2012 German Company Register, Germany
Text
RÜCKER AKTIENGESELLSCHAFTWIESBADENAktien der Rücker Aktiengesellschaft:
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| 1. |
Aussprache über das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung erforderlich. Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 (Angebotsunterlage), die Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft gemäß § 27 WpÜG vom 29. August 2012, die Ergänzung zu der Gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft gemäß § 27 WpÜG vom 6. September 2012 und die Bekanntmachungen der ATON Engineering AG vom 20. September 2012 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 WpÜG sind im Internet unter www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Übernahmeangebot" abrufbar. Weitere Ergänzungen zur Gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Rücker Aktiengesellschaft sowie Änderungen des Angebots werden ebenfalls auf der vorstehend genannten Internetseite eingestellt. |
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| 2. |
Beschlussfassung über eine Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG Der Aktionär Heinz Ferchau schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Rücker Aktiengesellschaft schlagen vor,
Beide Organe sind der Auffassung, dass sie ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG vom 29. August 2012 mit Ergänzung vom 6. September 2012 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen abgegeben haben. Der allein auf die Vorgänge um die Abgabe der gemeinsamen Stellungnahme nach § 27 WpÜG gerichtete Antrag auf Sonderprüfung ist mangels eines denkbaren Schadens der Gesellschaft und einer Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat hierfür nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat unzulässig und überdies auch unbegründet. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden und einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
Rücker Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abt. 4027 H
Am Hauptbahnhof 2
D - 70173 Stuttgart
Telefax: 0711-12779256
E-Mail: hv-Anmeldung@LBBW.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den 5. Oktober 2012 (00:00 Uhr) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 Satz 5 WpÜG und in Abweichung von § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens am fünften Tag vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 21. Oktober 2012, zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Stimmrechtsvertretung
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen, mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft der Textform. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung schreiben weder § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG noch § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die Vollmacht in diesen Fällen jedoch nachprüfbar festzuhalten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen der Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachtsformular kann auch bei der Gesellschaft unter der Postanschrift Rücker AG,
Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform. Zur Vollmachtserteilung kann das von der Gesellschaft bereitgestellte Formular genutzt werden, welches mit der Eintrittskarte übersandt wird. Ein Vollmachts- und Weisungsformular kann auch bei der Gesellschaft unter der Postanschrift Rücker AG,
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank. Informationen stehen den Aktionären auch unter der Internetadresse www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre
Erweiterung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 418.960 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der neue Gegenstand muss zudem im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der ATON Engineering AG vom 23. August 2012 stehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 1. Oktober 2012, 24:00 Uhr, zugehen; diese Frist berücksichtigt die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG zulässige Verkürzung der Einberufungsfrist. Die Aktionäre werden gebeten, etwaige Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung an folgende Adresse zu übermitteln:
Rücker Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kreuzberger Ring 40
65205 Wiesbaden
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und Medien zur Veröffentlichung in der Europäischen Union zugeleitet (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 121 Abs. 4a AktG). Sie werden außerdem über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" bekannt gemacht. Eine Mitteilung der geänderten Tagesordnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG erfolgt angesichts der Fristenverkürzung gemäß § 16 Abs. 4 WpÜG nicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen und Wahlvorschläge machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Rücker Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Kreuzberger Ring 40
65205 Wiesbaden
Telefax: +49 611 73 75-102
E-Mail: hv@ruecker.de
Ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" zugänglich machen, wenn diese mindestens 11 Tage vor der Versammlung, d. h. bis zum 14. Oktober 2012, 24:00 Uhr, mit Begründung (nur bei Gegenanträgen) der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse zugehen; diese Frist berücksichtigt die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG zulässige Verkürzung der Einberufungsfrist. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung".
Informationen gemäß § 124a AktG
Die Internetseite der Rücker Aktiengesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind, lautet wie folgt: www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung".
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 8.379.194,00 Euro in 8.379.194 nennwertlose Inhaber-Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.379.194.
Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Die Hauptversammlung am 26. Oktober 2012 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung am 26. September 2012 unter Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 WpÜG im Bundesanzeiger einberufen worden. Am gleichen Tag ist die Einberufung Medien zur Veröffentlichung in der Europäischen Union i.S.d. § 121 Abs. 4a AktG zugeleitet worden.
Zugänglichmachung und Bekanntmachung von Unterlagen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG
Mitteilungen an die Aktionäre und fristgerecht eingereichte Anträge von Aktionären wird die Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 Satz 7 WpÜG allen Aktionären über die Internetseite www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations/Hauptversammlung" sowie durch Auslage in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (
Wiesbaden, im September 2012
Der Vorstand
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Rücker AG, Wiesbaden, Germany.