Bayreuth
Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
gemäß § 97 AktG i.V.m. § 197 UmwG, 31 AktG
Die TenneT GmbH & Co. KG (Gesellschaft) hat bisher keinen mitbestimmten Aufsichtsrat, da eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (MitbestG) unterfällt.
Am 14. August 2025 hat die Gesellschafterversammlung der TenneT GmbH & Co. KG beschlossen, die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft formzuwechseln. Die Gesellschaft wird nach Wirksamwerden des Formwechsels als TenneT Germany AG firmieren.
Als Aktiengesellschaft wird die Gesellschaft dem Anwendungsbereich des MitbestG unterfallen. Die Zahl der Arbeitnehmer, die von der TenneT Germany AG unmittelbar beschäftigt werden und die Zahl der Arbeitnehmer, die ihr gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG zuzurechnen sind, beträgt regelmäßig mehr als 2.000 aber unter 10.000.
Das hat nach Ansicht der Geschäftsführung der TenneT Verwaltungs GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft deren Geschäftsführung ausübt, sowie des Vorstands der TenneT Germany AG in Gründung zur Folge, dass die Gesellschaft mit Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister mitbestimmungspflichtig wird und ein Aufsichtsrat der Gesellschaft zu bilden ist, der sich nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammensetzt. Maßgebend für die zukünftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TenneT Germany AG ist nach Ansicht der Geschäftsführung der TenneT Verwaltungs GmbH und des Vorstands der TenneT Germany AG in Gründung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG. Danach hat sich der Aufsichtsrat aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.
Der Aufsichtsrat der TenneT Germany AG wird nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Nürnberg-Fürth, anrufen.
Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AktG im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer inländischen Konzernunternehmen veröffentlicht.
Bayreuth, im August
|