Mineralbrunnen Überkingen-Teinach Aktiengesellschaft
Bad Überkingen
Bekanntmachung
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 AktG
Nach umfassender rechtlicher Prüfung ist der Vorstand der Gesellschaft zu der Überzeugung gelangt, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.
Derzeit gehören dem Aufsichtsrat der Gesellschaft entsprechend §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) neben vier von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitgliedern auch zwei von den Arbeitnehmern gewählte Aufsichtsratsmitglieder an.
Das DrittelbG findet auf die Gesellschaft allerdings keine Anwendung. Weder beschäftigt die Gesellschaft eigene Arbeitnehmer noch sind ihr bei Tochtergesellschaften beschäftigte Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 DrittelbG zuzurechnen.
Gemäß § 97 Abs. 2 AktG sind daher für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft allein die §§ 95, 96, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft maßgeblich. Sämtliche sechs Mitglieder des (neuen) Aufsichtsrats der Gesellschaft sind von den Anteilseignern zu wählen. Antragsberechtigte Personen im Sinne des § 98 Abs. 2 AktG können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht (hier: Landgericht Stuttgart) anrufen, sofern sie der Rechtsauffassung des Vorstands nicht folgen.
Bad Überkingen, den 8. Januar 2014
Der Vorstand
der Mineralbrunnen Überkingen-Teinach Aktiengesellschaft
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