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Ordentliche Hauptversammlung Ureg18 Jun 2013 German Company Register, Germany

Text

plenum Aktiengesellschaft

Wiesbaden

ISIN DE000A0Z23Y9/WKN A0Z23Y

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 26. Juli 2013, um 13:00 Uhr im THE SQUAIRE Conference-Center, Raum Koons,

Unnamed street ??, 60549 Frankfurt a. Main, Germany
, ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die plenum Aktiengesellschaft und des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2012

Dem Vorstand gehörten im Berichtsjahr 2012 die Herren ??????? ?????, ?????? ????? (bis einschließlich 30. Juni 2012), ????? ????????? (ab dem 01. Juli 2012) sowie Volker Elders (ab dem 17. Juli 2012) an.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Dem Aufsichtsrat gehörten im Berichtsjahr die Herren Michael Schwartzkopff, Thies Eggers und Ulrich Wörner an.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die plenum Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats Michael Schwartzkopff und Thies Eggers endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juli 2013, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 beschließt. Die Amtszeit von Herrn Dr. Christian Hofer, der mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden, Registergericht, vom 23. April 2013 gemäß § 104 Absatz 1 AktG zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt wurde, endet nach § 104 Absatz 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist, also sobald die Hauptversammlung einen neuerlichen Wahlbeschluss gefasst hat.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt,

a)

Herrn Thies Eggers, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Pullach,

b)

Herrn Dr. Christian Hofer, Vorstandsvorsitzender der COR&FJA AG, Leinfelden-Echterdingen, wohnhaft in Herrsching, und

c)

Herrn Michael Schwartzkopff, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln, wohnhaft in Köln,

in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Änderung von § 5 Absatz 3 der Satzung (Grundkapital)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht noch ein genehmigtes Kapital im Umfang von Euro 4.996.754,00, das aber zum 02. Juli 2013 befristet ist und daher zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung ausgelaufen sein wird. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung Euro 9.699.581,00, so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von Euro 4.849.790,00 geschaffen werden kann.

Das genehmigte Kapital I soll im zulässigen Umfang, d. h. in Höhe von bis zu Euro 4.849.790,00 und für die Dauer von fünf Jahren (§ 202 AktG) neu geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, hierzu folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 4.849.790,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.849.790 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden).

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital I bis zum 25. Juli 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

§ 5 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

"3.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 4.849.790,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.849.790 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden).

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital I bis zum 25. Juli 2018 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals I gemäß § 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung von § 5 Absatz 3 der Satzung vor.

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht ein genehmigtes Kapital im Umfang von Euro 4.996.754,00, das aber zum 02. Juli 2013 befristet ist und daher zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung ausgelaufen sein wird. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Hauptversammlung Euro 9.699.581,00, so dass insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von Euro 4.849.790,00, geschaffen werden kann.

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I

Da eine Kapitalerhöhung zur Gewinnung finanzieller Mittel häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese unter Umständen nicht von der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell zurückgreifen kann. Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es daher notwendig, dass die Gesellschaft über genehmigtes Kapital verfügt.

Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu Euro 4.849.790,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.849.790 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I).

Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und angemessene Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre

Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.

Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, da sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge äußerst gering. Jeder Aktionär hat zudem die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien über die Börse zu erwerben.

Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie sollte deshalb in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu kann es insbesondere auch gehören, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Die Gegenleistungen können oder sollen häufig aber nicht in Geld erbracht werden. Dies kann darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über das Angebot von Aktien der Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung zu bewirken. Zudem sind zur Erwerbsfinanzierung dann keine liquiden Mittel erforderlich. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung von Aktien jedoch in aller Regel nicht möglich.

Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft ausnutzen. Basis für die Bewertung der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich neutrale Wertgutachten, z. B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken, sein, so dass eine Wertaushöhlung der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.

Eine Beschränkung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf, ist nicht vorgesehen. Zwar wird eine entsprechende Beschränkung verschiedentlich von Aktionärsvereinigungen und institutionellen Stimmrechtsberatern gefordert, doch ergibt eine solche Beschränkung für die Gesellschaft keinen Sinn. Alsdann wäre nämlich die Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen mittels genehmigten Kapitals stark eingeschränkt, denn es könnten im Wege eines sog. Share-Deals maximal 1.939.916 Aktien gewährt werden. Dieses Volumen schließt den Erwerb der Mehrzahl von Unternehmen aus der in Betracht kommenden Branche durch die Hingabe von Aktien aus genehmigtem Kapital nach heutigem Stand potentiell aus.

Das Bezugsrecht kann ferner gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des sog. erleichterten Bezugsrechtsausschlusses im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich auf Grund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken können muss. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung etwa vorhandenen niedrigeren Grundkapitals begrenzt.

Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind (einschließlich der Ausgabe von Aktien auf Grund von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden). So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer Beteiligung verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht.

Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist.

Übersicht über künftige Reservekapitalia

Für den Fall, dass die erbetene Ermächtigung erteilt und wirksam wird, würde das neue genehmigte Kapital I mit einem Betrag von Euro 4.849.790,00 bestehen. Für das neue genehmigte Kapital I würden die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten.

Zudem hat die Hauptversammlung am 29. August 2012 ein bedingtes Kapital beschlossen. Nach dem Beschluss ist das Grundkapital der Gesellschaft um Euro 546.958,00 durch Ausgabe von bis zu 546.958 auf den Namen lautenden nennbetragslosen Aktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen, die auf Grund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. August 2012 bis zum 28. August 2017 im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2011 gewährt werden. Die Summe der Reservekapitalia, die ausgeübt werden könnten, würde damit nach Erteilung der erbetenen Ermächtigung Euro 5.396.748,00 betragen, entsprechend rund 35 % des Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung aller Reservekapitalia und entsprechend rund 55 % des derzeit bestehenden Grundkapitals.

Abschließende Beurteilung durch den Vorstand

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist damit nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich, die angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig, da sie einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das Interesse der Aktionäre angemessen berücksichtigen, wobei nicht zu befürchten ist, dass den Aktionären im Falle des Ausschlusses des Bezugsrechts in den geregelten Fällen erhebliche Nachteile entstehen. Der Vorstand wird über entsprechende Maßnahmen in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. Konkrete Pläne für die Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

Der Vorstand wird im Falle einer (teilweisen) Ausnutzung der Ermächtigung auf der hierauf folgenden Hauptversammlung über die Maßnahme berichten.

______________________

ENDE DER TAGESORDNUNG


Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bis Freitag, den 19. Juli 2013, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse zugehen:

plenum Aktiengesellschaft
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 21027-288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von Samstag, den 20. Juli 2013, 0:00 Uhr, bis einschließlich Freitag, den 26. Juli 2013, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (vgl. § 14 Absatz 6 der Satzung). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 19. Juli 2013, 24:00 Uhr. Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.

Kreditinstitute und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben (§ 135 Absatz 6 AktG).

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.

Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular, das unter anderem zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten verwendet werden kann.

Die ausgestellten Eintrittskarten enthalten ebenfalls ein Formular zur Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung.

Außerdem befinden sich auf der Stimmkarte, die bei Einlass zur Hauptversammlung im Austausch zur ausgestellten Eintrittskarte ausgehändigt wird, Formulare für die Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung während der Hauptversammlung.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Weisungen erteilt sind. Zur Erteilung einer Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter können Aktionäre das Formular verwenden, das ihnen zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung und der Eintrittskarte übersandt wird. Nähere Informationen hierzu finden sie im Internet unter www.plenum.de/hauptversammlung.htm.

Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer Person erfolgt, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) unterliegt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich.

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Wir weisen darauf hin, dass auch bei Erteilung einer Vollmacht eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter der vorstehend unter "Teilnahme an der Hauptversammlung" genannten Adresse abgegeben werden.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 01. Juli 2013, 24:00 Uhr. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse zu richten: plenum Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, z.Hd. des Vorstands,

Unnamed street ??, 60549 Frankfurt a. Main, Germany
, Deutschland. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (§ 126 AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 AktG).

Nach § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder des Abschlussprüfers § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht jedoch nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf oder den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Absatz 3 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG können an folgende Adresse übersandt werden: plenum Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, z.Hd. Frau Ute Berens-Hörpel,

Unnamed street ??, 60549 Frankfurt a. Main, Germany
, Deutschland, Telefax: +49 (0)69 6435524-60, E-Mail: aktie@plenum.de.

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Gesellschaft bis Donnerstag, den 11. Juli 2013, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter www.plenum.de/hauptversammlung.htm unverzüglich zugänglich gemacht.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.

Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 9.699.581 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmen 9.699.581 beträgt.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 6 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (plenum Aktiengesellschaft,

Unnamed street ??, 60549 Frankfurt a. Main, Germany
, Deutschland) zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf eine entsprechende Anfrage hin Aktionären kostenlos unverzüglich in Abschrift übersandt:

Jahresabschluss für die plenum Aktiengesellschaft sowie Bericht des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2012 beendete Geschäftsjahr;

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals I gemäß § 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG.

Die Unterlagen werden ferner auf der Internetseite der plenum Aktiengesellschaft unter www.plenum.de/hauptversammlung.htm veröffentlicht. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

 

Wiesbaden, im Juni 2013

plenum Aktiengesellschaft

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: plenum AG, Frankfurt a. Main, Germany.