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Ordentliche Hauptversammlung Ureg9 Jul 2015 German Company Register, Germany
Text
NATURSTROM AktiengesellschaftDüsseldorfWKN 685 840Wir laden die Aktionäre der NATURSTROM AG zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein für
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| 1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die NATURSTROM AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 Zu Tagesordnungspunkt 1 erfolgt keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. Die Unterlagen zu TOP 1 sind in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausgelegt und können dort eingesehen werden. Sie sind auf der Homepage der Gesellschaft (www.naturstrom.de/investoren/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung/) als ladbare Dateien veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Während der Hauptversammlung liegen sie zur Einsichtnahme aus. |
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 19.099.388,08 Euro, der sich zusammensetzt aus dem Vortrag am Jahresanfang in Höhe von 13.053.340,77 Euro sowie dem Jahresüberschuss 2014 in Höhe von 6.046.047,31 Euro, wie folgt zu verwenden:
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. |
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| 5. |
Bestellung des Abschlussprüfers Die NATURSTROM AG ist gemäß Handelsgesetzbuch verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen und eine Prüfung des Abschlusses vornehmen zu lassen. Voraussetzung für die Prüfung des Konzernabschlusses ist die Prüfung des Einzelabschlusses der Gesellschaft, obwohl diese aufgrund der Größenkriterien des HGB ansonsten nicht prüfungspflichtig ist. Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat vor, dass die Hauptversammlung wie folgt Beschluss fassen möge:
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| 6. |
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. Ziffer 9.1 der Satzung in Verbindung mit § 95 Satz 1 AktG aus sechs Mitgliedern, die gem. §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG von den Anteilseignern gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Turnusmäßig endet die Amtszeit von Herrn Dr. Hermann Falk und Herrn Dr. Michael Ritzau als Mitglieder des Aufsichtsrates mit Ablauf der Hauptversammlung. Für diese Mandate sind Neuwahlen durchzuführen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen:
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| 7. |
Aufsichtsratsvergütung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates wie folgt zu beschließen:
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| 8. |
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Die Gesellschaft verfügt unter Berücksichtigung des im Jahr 2014 erwirtschafteten Jahresüberschusses nach Steuern über ein Eigenkapital von 34.439.044,62 EURO. Werden die Gewinnverwendungsbeschlüsse gemäß TOP 2 getroffen, so ergibt sich ein neues Eigenkapital von 33.829.044,62 EURO, wovon 12.200.000,00 EURO als Grundkapital fungieren. Gegenüber Lieferanten und Banken ist es vorteilhaft, wenn das Eigenkapital stärker aus Grundkapital bestehen würde, da dieses nicht für eine Rückzahlung an Aktionäre zur Verfügung steht und insofern sicheres Haftkapital darstellt. Ein Bilanzgewinn oder eine Gewinnrücklage können dagegen durch Beschluss der Hauptversammlung in der Zukunft für Ausschüttungen genutzt werden. Da in der NATURSTROM-Gruppe Umsätze von deutlich über 200 Mio. EURO getätigt, die Geschäfte weiter ausgebaut und allein in 2015 und 2016 Investitionen von etwa 200 Mio. Euro getätigt werden sollen, wäre es für Finanzierungsgespräche sehr hilfreich, über ein höheres Grundkapital zu verfügen. Auch ist zu berücksichtigen, dass durch die Zertifizierung gemäß GSL Grüner Strom Label eV die Gesellschaft eine Verpflichtung zur Verwendung entsprechender Mittel durch Zuschüsse und Investitionen eingegangen ist. In den letzten Jahren wurden diesbezüglich erhebliche Investitionen getätigt, welche langfristig auch durch Eigenkapital finanziert werden müssen. Insofern ist es auch aus diesem Grund ratsam, dass die Gewinne der letzten Jahre über die getätigten Dividendenauszahlungen hinaus langfristig im Unternehmen verbleiben und zur Bildung von Grundkapital verwendet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG zu beschließen und durchzuführen. Eine solche Kapitalerhöhung erfolgt ohne neue Einlagen der Aktionäre durch Verwendung von Gewinnrücklagen, die in Grundkapital überführt werden. Der Vorschlag lautet, eine solche Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Umfang von 18.300.000,00 EURO auf dann 30.500.000,00 EURO durchzuführen. Dafür ist die vorhandene Gewinnrücklage nach dem Beschluss zu TOP 2 zu verwenden, die bei einer Beschlussfassung gemäß Vorschlag aufgrund Zuführung von 18.489.388,08 Euro und Vorjahresvortrag von 709.937,16 Euro nun 19.199.325,24 EURO betragen würde und somit ausreichend dotiert ist. Im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals sollen keine neuen Aktien ausgegeben werden. Das Grundkapital soll also unter Beibehaltung der Anzahl der Aktien erhöht werden, so dass sich ein anteiliger Betrag am Grundkapital von 12,50 EURO je nennwertloser Stückaktie ergibt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Hauptversammlung wie folgt beschließen möge:
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Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und über eine Neueinrichtung von genehmigtem Kapital Der Beschluss aus 2012 über die Einrichtung eines genehmigten Kapitals, der in der Satzung der Gesellschaft in § 5 als entsprechende Ermächtigung des Vorstandes niedergelegt ist, ist im Zusammenhang mit einem Beschluss zur Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln gemäß TOP 8 nicht mehr einschlägig und muss deshalb aufgehoben werden. Stattdessen soll ein neues genehmigtes Kapital eingerichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, mit dem das bisher in Kraft befindliche genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 15.250.000,00 Euro eingerichtet wird:
Gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand hierzu folgenden Bericht:
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Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind gemäß Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die um 24.00 Uhr am fünften Tage vor der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die bis zum gleichen Zeitpunkt bei der Gesellschaft ihre Teilnahme angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform zugehen.
Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Hauptversammlung zu entnehmen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären an ihre letzte dem Unternehmen bekannte Adresse übersandt werden.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, bspw. durch ein Kreditinstitut oder durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Es besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen.
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe des § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, sind Vollmachten gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 der Satzung in Textform zu erteilen und müssen der Gesellschaft spätestens bei der Versammlung übergeben werden.
Der Widerruf der Vollmacht bedarf nach der gesetzlichen Regelung der Textform (§ 126b BGB). Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf stehen die Adressen
NATURSTROM AG,
NATURSTROM AG,
Fax-Nummer 09191 62565 55 und die E-Mail-Adresse hv-vollmachten@naturstrom.de
zur Verfügung. Weitere Einzelheiten sind den Unterlagen zur Hauptversammlung zu entnehmen, die den im Aktienregister eingetragenen Aktionären an ihre letzte dem Unternehmen bekannte Adresse übersandt werden.
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen oder Vereinigungen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Rechte der Aktionäre
Die nachstehenden Angaben beschränken sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG. Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der Internetseite der Gesellschaft abgerufen werden unter der Adresse www.naturstrom.de/ueberuns/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung.
Das Verlangen von Aktionären nach § 122 Abs. 2 AktG, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden, muss der Gesellschaft bis zum 20.07.2015, 24.00 Uhr, zugehen.
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum 30.07.2015, 24.00 Uhr, zugehen.
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
Anträge, Anfragen und Verlangen von Aktionären
Anfragen, Anträge oder Wahlvorschläge sowie sonstige Verlangen zur Hauptversammlung können durch Aktionäre gerichtet werden an folgende Geschäftsadressen der Gesellschaft, wo auch die Unterlagen zu TOP 1 ausgelegt sind:
NATURSTROM AG,
NATURSTROM AG,
Fax-Nummer 09191 62565 55 oder E-Mail-Adresse hv-vollmachten@naturstrom.de
Im Internet veröffentlichte Informationen
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären können auf der Internetseite der Gesellschaft www.naturstrom.de/investoren/aktien-und-aktionaere/hauptversammlung/ abgerufen werden. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Abstimmergebnisse werden im Anschluss an die Hauptversammlung ebenfalls unter oben aufgeführter Internetadresse bekannt gegeben.
Düsseldorf, den 6. Juli 2015
NATURSTROM AG
Der Vorstand
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: naturstrom AG, Dusseldorf, Germany.