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Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates Ureg 8 Aug 2007 German Company Register, Germany
Text
Vivento Interim Services GmbHBonnBekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft als fakultativer Aufsichtsrat gehörten bisher keine Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an, da unsere Gesellschaft bisher weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigte. Die Gesellschaft beschäftigt nunmehr regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Dies hat nach Ansicht der Geschäftsführung zur Folge, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nunmehr maßgebenden Bestimmungen sind § 1 Nr. 3 und § 4 DrittelbG. Da der Aufsichtsrat gemäß § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus drei Mitgliedern besteht, wird er künftig aus zwei Anteilseigner- und einem Arbeitnehmervertreter zusammengesetzt sein, wenn nicht nach § 98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Bonn, Zivilkammer, anrufen.
Bonn, im Juli 2007 Die Geschäftsführung |
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