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Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. § 27 EGAktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft Ureg21 Oct 2019 German Company Register, Germany

Text

PCC Services GmbH der Deutschen Bank

Essen

Amtsgericht Essen, HRB 27613

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. § 27 EGAktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach der Verschmelzung durch Aufnahme der Postbank Service GmbH und der BHW Kreditservice GmbH auf die Gesellschaft

Die PCC Services GmbH der Deutschen Bank mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 27613, hat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat gebildet, der sich gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) wurden die Postbank Service GmbH, Essen, und die BHW Kreditservice GmbH, Hameln, jeweils als übertragende Rechtsträger auf die PCC Services GmbH der Deutschen Bank als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden durch Eintragung im Handelsregister der PCC Services GmbH der Deutschen Bank am 27. August 2019 wirksam. Infolge der Verschmelzungen beschäftigt die PCC Services GmbH der Deutschen Bank nunmehr in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Die Geschäftsführer der PCC Services GmbH der Deutschen Bank sind daher der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Grundsätzlich wäre der Aufsichtsrat nunmehr nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG i.V.m. § 101 Abs. 1 AktG mit sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, zu bilden und zusammenzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag macht allerdings in § 7 Abs. 2 Gebrauch von der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG eröffneten Möglichkeit einer abweichenden Aufsichtsratsgröße und bestimmt, dass der Aufsichtsrat sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Die PCC Services GmbH der Deutschen Bank wird dementsprechend einen wie vorstehend beschrieben gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 MitbestG und § 101 Abs. 1 AktG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzten Aufsichtsrat bilden, wenn nicht Antragsberechtigte entsprechend § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das entsprechend § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht - dies ist vorliegend gemäß § 1 Nr. 5 lit. a) der nordrhein-westfälischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (KonzentrationsVO Gesellschaftsrecht) das Landgericht Dortmund anrufen.

 

Essen, im Oktober 2019

PCC Services GmbH der Deutschen Bank

Die Geschäftsführung

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: PCC Services GmbH der Deutschen Bank, Essen, Germany.