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Bekanntmachung des Wahlausschusses zur Wahl der Abgeordneten und Ersatzvertreter/-innen zur Hauptversammlung Ureg9 Dec 2016 German Company Register, Germany

Text

HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit

Hamburg

ein Unternehmen der

Bekanntmachung des Wahlausschusses zur Wahl
der Abgeordneten und Ersatzvertreter/-innen zur
Hauptversammlung

Nach § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung ist in diesem Jahr eine Urwahl zur Hauptversammlung durchzuführen.

Die Wahl erfolgt aufgrund einer Wahlordnung, die von Aufsichtsrat und Vorstand im Benehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassen wurde. Satzung, Wahlordnung, Einteilung der Wahlbezirke sowie die Wahlvorschläge des Wahlausschusses liegen in der Hauptverwaltung in Hamburg zur Einsicht aus.

Der nach § 1 der Wahlordnung gebildete Wahlausschuss hat das Geschäftsgebiet des Unternehmens anhand von Postleitzahlen in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1 Nord
180-199, 200-209, 220-259, 274-286
Wahlbezirk 2 Ost
000-179, 384-399, 950-969, 980-999
Wahlbezirk 3 Nord-West
210-219, 260-273, 287-299, 300-318, 374-383
Wahlbezirk 4 Mitte
319-352, 359-373, 480-499, 570-574, 586-599
Wahlbezirk 5 West
400-479, 500-529, 580-585
Wahlbezirk 6 West-Mitte
353-358, 530-569, 575-579, 600-659, 970-979
Wahlbezirk 7 Süd
734-746, 782-785, 800-899, 900-949
Wahlbezirk 8 Süd-West
660-699, 700-733, 747-781, 786-799

In den Wahlbezirken sind jeweils zwei Abgeordnete sowie die gleiche Anzahl von Ersatzvertreter(n)/-innen zu wählen.

Nach § 4 Abs. 1 der Wahlordnung stellt der Wahlausschuss für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag auf.

Die wahlberechtigten Mitglieder haben das Recht, gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Wahlordnung andere Kandidaten vorzuschlagen. Wahlvorschläge sind einzureichen an den

 

Wahlausschuss
HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg

Die von den Mitgliedern eingereichten Wahlvorschläge sind nur gültig, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Der Wahlvorschlag muss binnen einer Frist von drei Wochen, gerechnet von der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger an, dem Wahlausschuss zugegangen sein.

b)

Der Wahlvorschlag darf nur Namen solcher wahlberechtigten Mitglieder enthalten, die gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung wählbar sind und in dem Wahlbezirk wohnen, für den sie zur Wahl vorgeschlagen werden.

c)

Der Wahlvorschlag muss so viele Namen von Abgeordneten und Ersatzvertreter(n)/-innen als Kandidaten benennen, wie im betreffenden Wahlbezirk zu wählen sind.

d)

Die vorgeschlagenen Mitglieder sind nach Name, Vorname, Wohnsitz (genaue Anschrift) und Versicherungsnummer zu bezeichnen. Es soll auch ersichtlich sein, wer als Abgeordnete(r) und wer als Ersatzvertreter/-in kandidieren soll.

e)

Der Wahlvorschlag muss in einer Unterschriftenliste, die auch aus verschiedenen zusammengehefteten Blättern bestehen kann, von mindestens 200 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlbezirks eigenhändig unter Angabe des vollen Namens, der Anschrift sowie der Versicherungsnummer unterzeichnet sein.

f)

Es muss die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen beigefügt werden, im Fall der Wahl das Mandat zu übernehmen.

Liegt für einen Wahlbezirk nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten die auf ihm aufgeführten Mitglieder als gewählt. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk vor, so werden die Mitglieder des Wahlbezirks zur Wahl aufgerufen.

Das Wahlergebnis wird durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Aushang der vollständigen Liste aller gewählten Abgeordneten und Ersatzvertreter/-innen in der Hauptverwaltung in Hamburg bekanntgegeben.

 

Hamburg, 9. Dezember 2016

Der Wahlausschuss

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: HanseMerkur Krankenversicherung VVaG, Hamburg, Germany.