Salzgitter
Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) analog i.V.m.
Art. 27 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG) analog
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.
Da die Gesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer im Sinne des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG), jedoch weniger als 2.000 Arbeitnehmer im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes beschäftigt, findet nach Ansicht der Geschäftsführung gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 3 DrittelbG das DrittelbG auf die Gesellschaft Anwendung, so dass der Aufsichtsrat gem. §§ 1 Abs. 1 Ziffer 3, 4 Abs. 1 DrittelbG i.V.m. §§ 95 Satz 1 - 4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zu bilden und zusammenzusetzen ist. Mithin ist gem. § 4 Abs. 1 DrittelbG ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats nach den Bestimmungen des DrittelbG durch die Arbeitnehmer zu wählen.
Wir weisen darauf hin, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften gebildet wird, wenn nicht Antragsberechtigte i. S. v. § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.
Salzgitter, im Juni 2026
Die Geschäftsführung
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