Bensheim
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
nach § 97 Abs. 1 AktG i.V.m. § 27 EGAktG
Im Rahmen der Neuausrichtung von Dentsply Sirona haben sich das Unternehmen und die IG Metall ("IGM") sowie die IG Bergbau, Chemie, Energie ("IGBCE") darüber verständigt, den Dialog mit den Mitarbeitern betriebsübergreifend zu intensivieren und die Mitarbeitervertretungstrukturen zu ergänzen. Hierfür wurde einerseits eine Vereinbarung zur Errichtung eines fakultativen paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrates bei der SIRONA Dental Systems GmbH und andererseits ein Tarifvertrag zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats abgeschlossen.
Diese Vereinbarungen gilt es nun umzusetzen. Damit bei der SIRONA Dental Systems GmbH mit Sitz in Bensheim (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 24948) ein fakultativer paritätisch mit 6 Vertretern der Arbeitgeberseite und 6 Vertretern der Arbeitnehmerseite besetzter Aufsichtsrat errichtet werden kann, muss zunächst der nach dem Drittelbeteiligungsgesetz errichtete und mit zwei Mitgliedern der Arbeitgeberseite und einem Mitglied der Arbeitnehmerseite besetzte Aufsichtsrat beseitigt werden.
Die Geschäftsführung der SIRONA Dental Systems GmbH ist vor dem beschriebenen Hintergrund der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und führt daher in Abstimmung mit der IGM und der IGBCE ein so genanntes Statusverfahren durch.
Nach Abschluss des Statusverfahrens wird der vereinbarte und in der Satzung der SIRONA Dental Systems GmbH entsprechend neu zu regelnde Aufsichtsrat nach § 52 GmbHG gebildet. Dieser wird aus zwölf Mitgliedern bestehen. Sechs Mitglieder werden von der Gesellschafterversammlung der SIRONA Dental Systems GmbH nach eigenem Ermessen für die Arbeitgeberseite bestellt und abberufen. Die übrigen sechs Mitglieder für die Arbeitnehmerseite werden auf schriftlichen Vorschlag des Konzernbetriebsrats der SIRONA Dental Systems GmbH bestellt und abberufen. Unter den sechs Arbeitnehmervertretern müssen sich zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden, die in einem Unternehmen der Dentsply Sirona Gruppe in Deutschland vertreten sind.
Der Aufsichtsrat der SIRONA Dental Systems GmbH wird nach der Vereinbarung mit der IGM und der IGBCE und nach § 52 GmbHG in Verbindung mit den entsprechenden neuen satzungsrechtlichen Bestimmungen neu gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG i.V.m. § 27 EGAktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG i.V.m. § 27 EGAktG zuständige Landgericht, hier das Landgericht Darmstadt, anrufen.
Die Unternehmen der Dentsply Sirona Gruppe in Deutschland sehen einer guten Zusammenarbeit in diesem neuen Gremium entgegen.
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