Sophos Holdings GmbH
Mainz
Barabfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
Die Sophos Holdings GmbH, Mainz, als herrschende Gesellschaft und die Utimaco Safeware AG, Oberursel, als abhängige Gesellschaft haben am 10. Februar 2009 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß §§ 291 ff. AktG (fortan: "Unternehmensvertrag") geschlossen. Diesem Vertrag haben die Gesellschafterversammlung der Sophos Holdings GmbH bereits vorab am 4. Februar 2009 und die außerordentliche Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG am 23. März 2009 zugestimmt. Der Unternehmensvertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Utimaco Safeware AG beim Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe am 25. März 2009 wirksam geworden. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte am 26. März 2009.
Gemäß § 5.1 des Unternehmensvertrags ist die Sophos Holdings GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Utimaco Safeware AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung von
€ 14,13
je Aktie zu erwerben.
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Unternehmensvertrag wirksam geworden ist, d.h. vom 26. März 2009 an, mit jährlich 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Denjenigen außenstehenden Aktionären der Utimaco Safeware AG, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen, garantiert die Sophos Holdings GmbH als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Unternehmensvertrags für jedes volle Geschäftsjahr der Utimaco Safeware AG die Zahlung eines Betrags von brutto € 1,03 je Aktie abzüglich der von der Utimaco Safeware AG hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf diese Ausgleichszahlung von € 1,03 je Aktie 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind € 0,16, zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von netto € 0,87 je Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Der Ausgleich wird erstmals für das am 1. Juli 2008 begonnene Geschäftsjahr der Utimaco Safeware AG gewährt. Falls der Unternehmensvertrag während eines Geschäftsjahrs der Utimaco Safeware AG endet oder die Utimaco Safeware AG während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß dem Unternehmensvertrag gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 26. November 2008 die Jung Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Offenbach am Main, zum gemeinsamen Vertragsprüfer des Unternehmensvertrags bestellt. In seinem Prüfungsbericht kommt der Vertragsprüfer zu dem Ergebnis, dass sowohl die vertraglich festgesetzte Barabfindung als auch die Ausgleichszahlung angemessen sind.
Außenstehende Aktionäre der Utimaco Safeware AG, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, ihre Aktien der Utimaco Safeware AG zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung in Höhe von € 14,13 je Aktie
ab sofort
giromäßig über ihre Depotbank der als Zentralabwicklungsstelle fungierenden
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
zur Verfügung zu stellen.
Die Verpflichtung der Sophos Holdings GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Abfindungsangebot endet vertragsgemäß zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrags im Handelsregister der Utimaco Safeware AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Demnach endet die Annahmefrist grundsätzlich am 26. Mai 2009. Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Frist gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Abfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht. Etwaige in einer nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG verlängerten Annahmefrist erhaltene Ausgleichszahlungen sind auf die Abfindungszinsen anzurechnen.
Die Barabfindung von € 14,13 je Stückaktie zuzüglich Zinsen wird den abgabebereiten Aktionären der Utimaco Safeware AG Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien zur Verfügung gestellt. Die Veräußerung der Aktien im Rahmen des Barabfindungsangebotes ist für die Aktionäre der Utimaco Safeware AG provisions- und spesenfrei.
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich und/oder eine höhere Abfindung - als jeweils vertraglich vereinbart - festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre der Utimaco Safeware AG eine entsprechende Ergänzung der zwischenzeitlich erhaltenen Ausgleichszahlungen bzw. der Barabfindung verlangen. Gleiches gilt, wenn sich die Sophos Holdings GmbH gegenüber einem Aktionär der Utimaco Safeware AG in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer Erhöhung des Ausgleichs und/oder der Barabfindung verpflichtet.
Mainz, im April 2009
Sophos Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
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