München
Bekanntmachung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
über die Einziehung von eigenen Aktien zwecks Herabsetzung des Grundkapitals
Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der CANCOM SE am 24. Juni 2025 ist der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Juni 2028 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Im Rahmen der Beschlussfassung ist der Vorstand u. a. auch ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder aufgrund früherer Ermächtigungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
In Ausnutzung der vorgenannten Ermächtigung hat der Vorstand am 27. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom selben Tag beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 31.515.345,00 € um 2.775.642,00 € auf 28.739.703,00 € durch Einziehung von Stück 2.775.642 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 1,00 € je Aktie, die die Gesellschaft aufgrund der von der Hauptversammlung der CANCOM SE am 24. Juni 2025 eingeräumten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, herabzusetzen.
Zur Ausführung der Einziehung wird der Vorstand die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, anweisen, die auf dem Depot der Gesellschaft verbuchten Stück 2.775.642 auf den Inhaber lautenden Stückaktien auszubuchen.
Die als Folge der Kapitalherabsetzung erforderliche Anpassung der Satzung hat der Aufsichtsrat beschlossen.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nach Wirksamwerden der Einziehung 28.739.703,00 € und ist eingeteilt in Stück 28.739.703,00 Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils 1,00 €.
München, im April 2026
CANCOM SE
Der Vorstand
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