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Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Ureg 27 Apr 2015 German Company Register, Germany

Text

EUROKAI GmbH & Co. KGaA

Hamburg

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der EUROKAI GmbH & Co. KGaA erklären gemäß § 161 AktG, dass die EUROKAI GmbH & Co. KGaA (nachfolgend " Gesellschaft") nach Maßgabe der im Folgenden beschriebenen rechtsformspezifischen Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Ausgestaltung dieser Rechtsform durch die Satzung der Gesellschaft bis auf jeweils nachstehend aufgeführte Abweichungen

bezogen auf die Zeit seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2014 bis zu dem am 30. September 2014 erfolgten Inkrafttreten des Kodex in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 den Empfehlungen des deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend " Kodex") in der mittlerweile nicht mehr gültigen Fassung vom 13. Mai 2013 entsprochen hat (siehe nachstehend B),

bezogen auf die Zeit seit Inkrafttreten des Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 bis gegenwärtig den Empfehlungen des Kodex in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 entsprochen hat (siehe nachstehend C) und

bezogen auf die Gegenwart und künftig den Empfehlungen des Kodex in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 entspricht bzw. entsprechen wird (siehe nachstehend D).

A

Rechtsformspezifische Besonderheiten der Kommanditgesellschaft auf Aktien

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (" KGaA"). Die Aufgaben eines Vorstands einer Aktiengesellschaft (" AG") obliegen bei einer KGaA dem/den persönlich haftenden Gesellschafter/-n. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, deren Geschäftsführer damit die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt. Die Gesellschaft ist an der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin ist die Familie Thomas Eckelmann GmbH & Co. KG, Hamburg, an der allein die Familie von Herrn Thomas H. Eckelmann beteiligt ist.

Im Vergleich zum Aufsichtsrat einer AG sind die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats einer KGaA eingeschränkt. Insbesondere hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft keine Kompetenz zur Bestellung von persönlich haftenden Gesellschaftern und zur Regelung von deren vertraglichen Bedingungen, zum Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung oder zur Festlegung von zustimmungsbedürftigen Geschäften. Aus diesem Grund verpflichtet die Satzung der Gesellschaft in § 7 die persönlich haftende Gesellschafterin, zu außergewöhnlichen Geschäftshandlungen die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, wozu § 7 der Satzung einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte enthält.

Die Hauptversammlung einer KGaA hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Hauptversammlung einer AG; zusätzlich beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Zahlreiche Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin; hierzu gehört auch die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft.

Ungeachtet dessen, dass die Empfehlungen des Kodex in ihrer konkreten sprachlichen Ausformung zum Teil nicht die rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA berücksichtigen, sind die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, und der Aufsichtsrat darin übereingekommen, den Empfehlungen des Kodex gegenwärtig und zukünftig weitestgehend zu entsprechen, nämlich wie in dem nachstehenden Abschnitt D dargestellt.

B.

Abweichung von Empfehlungen des Kodex in der mittlerweile nicht mehr gültigen Fassung vom 13. Mai 2013, bezogen auf den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom April 2014 bis zu dem am 30. September 2014 erfolgten Inkrafttreten des Kodex in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Juni 2014

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat erklären, dass die Gesellschaft in dem Zeitraum seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom April 2014 bis zu dem am 30. September 2014 erfolgten Inkrafttreten des Kodex in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Juni 2014 mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Abweichungen den Empfehlungen des Kodex in der mittlerweile nicht mehr gültigen Fassung vom 13. Mai 2013 entsprochen hat:

B. 1 Ziff. 3.8 Abs. 3 - Selbstbehalt in der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

Im Rahmen der D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ist kein Selbstbehalt vereinbart worden, weil die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat nicht der Ansicht sind, dass die Motivation und Verantwortung, mit der der Aufsichtsrat seine Aufgaben wahrnimmt, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden kann.

B. 2 Ziff. 4.2.4, 4.2.5 Abs. 3 - Individualisierte Darstellung der Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin

Eine individualisierte Darstellung der Vergütung der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin im Anhang oder im Lagebericht erfolgt nicht. § 9 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die Bezüge der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin vom Aufsichtsrat der Gesellschaft bestimmt und ihnen von der Gesellschaft unmittelbar gewährt und gezahlt werden. Bislang ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden. Die Gesellschaft zahlt weder den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin noch der persönlich haftenden Gesellschafterin selbst Bezüge. Vorsorglich hat die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. August 2010 in Anwendung der §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB jedoch beschlossen, dass in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft, die für die Geschäftsjahre 2010 bis 2014 aufzustellen sind, die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 bzw. in § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben unterbleiben.

B. 3 Ziff. 5.3.3 - Nominierungsausschuss

Gemäß Ziff. 5.3.3 Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.

Nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats bedarf es dieses Nominierungsausschusses nicht, weil der Aufsichtsrat nur mit sechs Vertretern der Anteilseigner besetzt und deshalb in der Lage ist, Wahlvorschläge an die Hauptversammlung unmittelbar und effizient zu erarbeiten.

B. 4 Ziff. 6.3 - Mitteilung des Besitzes von Aktien

Gemäß Ziff. 6.3 Kodex soll über die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft hinausgehend der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist. Übersteigt der Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, soll der Gesamtbesitz getrennt nach Vorstand und Aufsichtsrat im Corporate Governance Bericht angegeben werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind übereinstimmend der Auffassung, dass die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zur unverzüglichen Mitteilung und Veröffentlichung von Geschäften in Aktien der Gesellschaft ausreichend sind. Die Empfehlung wurde aus diesem Grund nicht befolgt.

B. 5 Ziff. 7.1.2 - Rechnungslegung

Gemäß Ziff. 7.1.2 Kodex soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte (Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte) sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.

Die Gesellschaft wendet diese Bestimmungen nicht an, wozu sie praktisch auch nicht in der Lage ist. Die Gesellschaft ist eine reine Finanzholding und daher jeweils auf das Zahlenwerk ihrer Beteiligungsunternehmen angewiesen, das sie regelmäßig nicht frühzeitig genug erhält, um der Empfehlung Folge leisten zu können. Der Konzernabschluss wird in Übereinstimmung mit den Regelungen in § 15 PublG und § 325 Abs. 4 HGB, die Zwischenberichte gemäß den Regelungen in §§ 37w f. WpHG veröffentlicht.

C.

Abweichung von Empfehlungen des Kodex in der aktuellen Fassung vom 24. Juni 2014, bezogen auf den Zeitraum seit Inkrafttreten des Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 bis gegenwärtig

Die "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" legte am 24. Juni 2014 eine neue Kodexfassung vor, die am 30. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und damit in Kraft trat. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, dass der neuen Kodexfassung in dem Zeitraum vom 30. September 2014 bis gegenwärtig mit den unter vorstehend B. 1 bis B. 5 aufgeführten Abweichungen entsprochen wurde.

D.

Abweichungen von Empfehlungen des Kodex in der aktuellen Fassung vom 24. Juni 2014, bezogen auf die Gegenwart und die Zukunft

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären, dass die Gesellschaft gegenwärtig und zukünftig dem aktuellen Kodex in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit den unter vorstehend B. 1 bis B. 5 aufgeführten Abweichungen entspricht und entsprechen wird.

 

Hamburg, im April 2015

Die persönlich haftende Gesellschafterin
Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg

Der Aufsichtsrat

Thomas H. Eckelmann

Cecilia E.M. Eckelmann-Battistello

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The latest known state is available on the following page: EUROKAI GmbH & Co. KGaA, Hamburg, Germany.