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Hauptversammlung Ureg29 Mar 2010 German Company Register, Germany

Text

Dyckerhoff Aktiengesellschaft

Wiesbaden

Stammaktien: WKN: 559 100, ISIN: DE 000 559 100 2
Vorzugsaktien: WKN: 559 103, ISIN: DE 000 559 103 6

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

unsere ordentliche Hauptversammlung 2010, zu der wir Sie hiermit einladen, findet am Dienstag, den 11. Mai 2010 um 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 09:00 Uhr) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Mainz-Amöneburg (Stadtkreis Wiesbaden), in einem beschilderten Nachbargebäude unseres in der

Unnamed street ??, 65203 Wiesbaden, Germany
gelegenen Hauptverwaltungsgebäudes statt.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 mit den Lageberichten für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 12. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht des Aufsichtsrats und Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen können auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010" sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der

Unnamed street ??, 65203 Wiesbaden, Germany
, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von € 115.429.157,59 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 1,- je Stück dividendenberechtigter Stamm- und Vorzugsaktie € 41.265.553,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen € 74.163.604,59
Gewinnvortrag -

Die Dividende wird ab dem 12. Mai 2010 ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten während des Geschäftsjahrs 2010

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Finanzausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2010 bestellt.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)" ist das Recht der Hauptversammlung erheblich reformiert worden. Die Änderungen betreffen vor allem die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung. Die Satzung soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Außerdem ist in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung eine nicht mehr erforderliche Passage zu streichen.

a) Änderung von § 20 der Satzung (Einberufungsfrist)

Das ARUG bestimmt u. a. für die Einberufung einen neuen Modus der Fristberechnung (§ 123 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Die Satzungsregelung zur Einberufungsfrist (§ 20 Satz 3) soll an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden.

Bislang lautet § 20 Satz 3 der Satzung wie folgt:

"Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger, und zwar mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre gemäß § 23 dieser Satzung anzumelden haben."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 20 Satz 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst und um einen Satz 4 ergänzt:

"Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger, und zwar mindestens 36 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.

b) Änderung von § 22 Abs. 2 der Satzung (Stimmrechtsvollmacht)

§ 22 Abs. 2 der Satzung zur Stimmrechtsvollmacht soll neu gefasst und in mehrfacher Hinsicht an die geänderte Regelung des § 134 Abs. 3 AktG angepasst werden. § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG sieht vor, dass die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung lediglich der Textform bedürfen. Diese Erleichterung soll in der Satzung abgebildet werden. Darüber hinaus soll der indirekte Verweis auf die aktienrechtlichen Sondernormen, in denen insbesondere die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und geschäftsmäßig Handelnde geregelt wird, neu gefasst werden, um präziser als bisher alle möglichen Ausnahmefälle durch die Satzung zu erfassen. Weiterhin soll der in § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG gegenüber börsennotierten Gesellschaften erteilten Vorgabe entsprochen werden, für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung einen Weg elektronischer Kommunikation anzubieten. Ferner soll der neu in das Gesetz aufgenommene § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, der eine Regelung für Mehrfachbevollmächtigungen beinhaltet, in die Satzung aufgenommen werden. Abschließend soll in der Satzung klargestellt werden, dass die Regelungen zur Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten analog auf die Übertragung des Teilnahmerechts von Vorzugsaktionären an der Hauptversammlung auf einen Dritten Anwendung finden.

Bislang lautet § 22 Abs. 2 der Satzung wie folgt:

"Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht schriftlich, per Telefax oder auf einem anderen von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg zu erteilen. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 22 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Vorbehaltlich anderweitiger zwingender Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts, beispielsweise zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 135 AktG durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde, bedarf die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. In analoger Anwendung der vorstehenden Sätze 1 bis 4 können Vorzugsaktionäre ihr Teilnahmerecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen."

c) Änderung von § 23 der Satzung (Anmeldefrist)

Das ARUG bestimmt u. a. für die Anmeldung einen neuen Modus der Fristberechnung (§ 123 Abs. 2 AktG). Die Satzungsregelungen des § 23, in denen die Anmeldefrist wiedergegeben wird, sollen an den geänderten Gesetzeswortlaut angepasst werden. Außerdem soll § 23 Abs 1 Satz 3, der die Adresse regelt, die zur Anmeldung zur Hauptversammlung zu verwenden ist, dahingehend präzisiert werden, dass die Anmeldung ausschließlich unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse vorzunehmen ist. Schließlich soll in § 23 Abs. 2 der Satzung aufgenommen werden, dass Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind, zur Erstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes, auch Kreditinstituten vorgelegt werden können. Den betroffenen Aktionären soll somit die Einholung des Nachweises erleichtert werden.

Bislang lautet § 23 der Satzung wie folgt:

"Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Stimmrechtsausübung

1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.

2. Die Berechtigungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen. Bei depotgeführten Aktien ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich; der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung zugehen. Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind, hat der Aktionär die Aktienurkunde der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung vorzulegen; als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 23 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und unter Beibehaltung der Überschrift wie folgt neu gefasst:

"Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Stimmrechtsausübung

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sich nicht mitzurechnen.

2.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen.

Bei depotgeführten Aktien ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich; der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises sind nicht mitzurechnen.

Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind, hat der Aktionär die Aktienurkunde der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut zur Ausstellung eines Nachweises des Anteilsbesitzes vorzulegen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises sind nicht mitzurechnen. Als Aktionär im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts derjenige Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat.

d) Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung

In § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist eine nicht mehr erforderliche Passage zu streichen. Die Passage ist aufgrund der Verkleinerung des Aufsichtsrats überflüssig geworden.

Bislang lautet § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wie folgt:

"Nimmt an einer Beschlussfassung nicht eine gleiche Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer oder nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Nimmt an einer Beschlussfassung der Vorsitzende des Aufsichtsrats nicht teil, so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen."

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Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung, weitere Informationen

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) sind nach § 23 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ zugehen.

Bei depotgeführten Aktien muss die Anmeldung unter der folgenden Adresse erfolgen:

Dyckerhoff AG
c/o Commerzbank AG
WASHV dwpbank AG
Wildunger Straße 14
60487 Frankfurt am Main

Fax: + 49 (0) 69 / 5099 - 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist bei depotgeführten Aktien ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des 20. April 2010 ("Nachweisstichtag") beziehen und der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens zum Ablauf der Anmeldefrist, also am 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ zugehen. Für depotgeführte Aktien ist der Nachweisstichtag somit das entscheidende Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und ggf. Ausübung des Stimmrechts. Aktionäre der Gesellschaft, die depotgeführte Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und ein etwaiges Stimmrecht ausüben, es sei denn der bisherige Aktionär erteilt ihnen eine Vollmacht bzw. überträgt seine Teilnahmeberechtigung.

Bei Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind, ist die Anmeldung direkt bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift vorzunehmen:

Dyckerhoff AG
Unternehmenskommunikation
Biebricher Straße 69
65203 Wiesbaden

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes hat der Aktionär die Aktienurkunde der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ vorzulegen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre) derjenige als Aktionär, der die Aktienurkunde nach der Einberufung zuerst vorgelegt hat. Veränderungen im Aktienbestand von Aktien, die in Einzel- oder Mehrfachurkunden verbrieft und nicht depotgeführt sind und nach dem Ablauf der Frist zur Vorlage der Aktienurkunde bei der Gesellschaft erfolgen, haben für das Teilnahme- und ggf. Stimmrecht auf der Hauptversammlung keine Bedeutung. Ein Erwerber kann nur über eine Vollmacht bzw. bei Erteilung einer Teilnahmeberechtigung des bisherigen Aktionärs an der Hauptversammlung teilnehmen.

Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden allen Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wie in den Vorjahren wird jedem Aktionär grundsätzlich nur eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig das Anmeldeverfahren einzuleiten. Im Falle von depotgeführten Aktien ist daher möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei dem depotführenden Institut anzufordern. Die vorbeschriebene Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden jeweils durch das depotführende Institut vorgenommen.

Vollmacht und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes geführt haben, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Teilnahmerecht an und im Falle von Stammaktien auch ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch Kreditinstitute, insbesondere die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, geschäftsmäßig Handelnde, die von der Gesellschaft eingesetzten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Vollmachtsformulare werden zusammen mit den Eintrittskarten versandt. Sie befinden sich auch auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010". Aktionäre können aber auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Montag den 10. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ per E-Mail an die Gesellschaft unter der Anschrift hv2010@dyckerhoff.com übermitteln. Die E-Mail muss außer einer Kopie der Vollmacht selbst bzw. der Bestätigung, dass Vollmacht erteilt wurde, mindestens Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der vertretenen Aktien und den Namen und Wohnort des Vertreters enthalten. Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, besteht kein Textformerfordernis. Nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserteilung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden.

Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die folgenden Besonderheiten:

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen ist die Vollmacht gegenüber einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter daher ungültig und das Stimmrecht wird nicht ausgeübt. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Die Erteilung der Vollmacht und Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf bedürfen der Textform. Unsere Textvorlage für die Erteilung der Vollmacht und Weisungen wird zusammen mit den Eintrittskarten versandt. Sie befindet sich auch auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010". Die Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu erteilenden Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Montag den 10. Mai 2010, 24.00 Uhr MESZ unter der folgenden Adresse per Brief oder Telefax bzw. gescannt unter der nachstehenden E-Mail-Anschrift eingehen:

Dyckerhoff AG
Unternehmenskommunikation
Biebricher Straße 69
65203 Wiesbaden

Telefax: + 49 (0) 611 / 676 - 1437
hv2010@dyckerhoff.com

Ergänzungsanträge gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, das entspricht 195.312 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der Gesellschaft unter der in dem nachfolgenden Absatz genannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Samstag dem 10. April 2010, 24:00 Uhr MESZ in schriftlicher Form zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Dyckerhoff AG
Unternehmenskommunikation
Biebricher Straße 69
65203 Wiesbaden

Telefax: + 49 (0) 611 / 676 - 1437
E-Mail: hv2010@dyckerhoff.com

Bis spätestens Montag, den 26. April 2010, 24.00 Uhr bei vorstehender Adresse mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Webseite www.dyckerhoff.com unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010" unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden spätestens nach dem 26. April 2010 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.667.554 Stück nennbetragslose Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten und 20.597.999 Stück nennbetragslose Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien der Dyckerhoff Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich daher auf 20.667.554 Stück.

Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf der Internetseite www.dyckerhoff.com der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, werden alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010" die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sein.

Fragen zur Hauptversammlung

Fragen zur Hauptversammlung können auch mittels E-Mail unter der Adresse hv2010@dyckerhoff.com gestellt werden. Im Interesse einer sachgerechten Beantwortung und eines reibungslosen Versammlungsablaufs wird gebeten, Fragen, die Sie auf der Hauptversammlung an die Verwaltung richten möchten, möglichst vorab an diese E-Mail Adresse zu übersenden.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der Dyckerhoff AG sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Rede des Vorstandsvorsitzenden am 11. Mai 2010 ab ca. 10:00 Uhr live auf der Webseite www.dyckerhoff.com, unter dem Pfad "Investor Relations, Hauptversammlung, Hauptversammlung 2010" verfolgen. Die Rede wird nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung stehen.

 

Wiesbaden, im März 2010

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Dyckerhoff GmbH, Wiesbaden, Germany.