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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Ureg 6 Jul 2012 German Company Register, Germany

Text

GFKL Financial Services Aktiengesellschaft

Essen

WKN 507170/ISIN DE000507170?
WKN A0EZFF/ISIN DE000A0EZFF5

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft ("GFKL Financial Services AG" bzw. "GFKL" oder "Gesellschaft"), Essen, die am Mittwoch, dem 15. August 2012, um 10:00 Uhr im ATLANTIC

Unnamed street ??, 45131 Essen, Germany
, stattfindet.

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GFKL Financial Services AG nach HGB und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS zum 31. Dezember 2011, des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Diese Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der

Unnamed street ??, 45127 Essen, Germany
, zur Einsichtnahme aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes - einschließlich der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder - für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Essen, zum Abschlussprüfer des GFKL-Konzerns und der GFKL Financial Services AG für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

5.

Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern

Der Vorstand hat am 17. Januar 2012 gemäß § 97 Absatz 1 Aktiengesetz bekannt gemacht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach seiner Ansicht falsch zusammengesetzt ist. Nach der Berechnung des Vorstandes sind bei der Gesellschaft derzeit regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl sind neben den Arbeitnehmern der Gesellschaft auch die Arbeitnehmer der Unternehmen hinzuzurechnen, die bei Unternehmen beschäftigt sind, mit denen ein Beherrschungsvertrag mit der GFKL Financial Services AG als herrschendem Unternehmen besteht oder die in die Gesellschaft eingegliedert wurden.

Gemäß § 97 Absatz 2 Aktiengesetz sind die nunmehr maßgeblichen Vorschriften für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unserer Gesellschaft § 95 Satz 1, § 96 Absatz 1 und § 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1, § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes, wonach der Aufsichtsrat der Gesellschaft nunmehr zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss.

Gegen diese Bekanntmachung des Vorstands ist kein Antrag bei dem zuständigen Gericht gemäß § 98 Aktiengesetz innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingegangen.

Gemäß § 97 Absatz 2 Sätze 2 und 3 Aktiengesetz erlöschen die Ämter der bisherigen drei Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

(a)

Herrn Hans-Hermann Anton Lotter, selbständiger Berater, Frankfurt am Main, und

(b)

Herrn Wilhelm Plumpe, Geschäftsführer der Nukem Energy GmbH, Hamburg.

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 9 Absatz 1 der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern besteht. Wie zu Tagesordnungspunkt 5 erläutert, setzt sich der Aufsichtsrat nunmehr zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Regelung in § 9 Absatz 1 der Satzung ist entsprechend anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

"§ 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei durch die Aktionäre und eins durch die Arbeitnehmer gewählt werden."

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der SNT Inkasso & Forderungsmanagement GmbH, Potsdam

Die GFKL Financial Services AG hat zum 28. Juni 2012 sämtliche Anteile an der SNT Inkasso & Forderungsmanagement GmbH, Potsdam ("SNT"), erworben. Es ist beabsichtigt, mit der SNT einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen, wonach sich die SNT den Weisungen der GFKL Financial Services AG unterstellt und ihren Gewinn an die GFKL Financial Services AG abführt. Die GFKL Financial Services AG ist verpflichtet, etwaige Verluste der SNT auszugleichen. Es ist beabsichtigt, dass die Beherrschungskomponente des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit Eintragung in das Handelsregister der SNT noch in diesem Jahr wirksam wird. Da die SNT nicht bereits zu Beginn ihres diesjährigen Wirtschaftsjahres mehrheitlich der GFKL Financial Services AG gehörte, und die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz für das laufende Geschäftsjahr daher nicht vorliegen, soll eine Verpflichtung zur Gewinnabführung dagegen erstmals für das am 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahr bestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der GFKL Financial Services AG und der SNT zuzustimmen.

Der Vertag hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Beherrschung

Die SNT unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der GFKL. Die GFKL ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der SNT hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die GFKL kann der Geschäftsführung der SNT jedoch nicht die Weisung erteilen, diesen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend auch "Vertrag" genannt) zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der SNT weiterhin den Geschäftsführern der SNT.

§ 2 Gewinnabführung

(1)

Die SNT verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Form an die GFKL abzuführen.

(2)

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der GFKL von der SNT aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(3)

Die SNT kann mit Zustimmung der GFKL Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

(4)

Die Auflösung und Abführung von Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie die Abführung von Gewinnvorträgen, die vor dem Beginn der Vertragswirkungen entstanden sind, ist unzulässig.

(5)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der SNT. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Verlustübernahme

(1)

Die GFKL ist entsprechend den Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden bei der SNT während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrags in sie eingestellt worden sind. Auch die übrigen Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

(2)

§ 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 4 Wirksamwerden und Dauer

(1)

Der Vertrag wird - mit Ausnahme von § 2, der erstmals für das am 1. Januar 2013 beginnende Geschäftsjahr gilt, - mit seiner Eintragung in das Handelsregister der SNT wirksam.

(2)

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der SNT schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der SNT, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der SNT endet, in dem der Vertrag mit allen seinen Regelungen (insbesondere der Regelungen in § 2) wirksam geworden ist.

(3)

Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die GFKL nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der SNT beteiligt ist, die GFKL ihre gesamte Beteiligung an der SNT veräußert oder einbringt oder die GFKL oder die SNT verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden.

§ 5 Sicherheitsleistung

Bei Beendigung des Vertrags ist die GFKL verpflichtet, den Gläubigern der SNT in entsprechender Anwendung des § 303 Aktiengesetz Sicherheit zu leisten.

§ 6 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 Körperschaftsteuergesetz in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.

Die Parteien werden bei allen Handlungen mitwirken, die notwendig sind, um die betreffenden Vertragsbestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen oder zu ergänzen.

Der Vorstand der GFKL Financial Services AG hat zu dem Vertrag gemäß § 293a Aktiengesetz zusammen mit der Geschäftsführung der SNT einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Der Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 293a Aktiengesetz gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der GFKL Financial Services AG sowie der Geschäftsführung der SNT liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen

??? GFKL Financial Services AG,

Unnamed street ??, 45127 Essen, Germany
,

sowie

der SNT Inkasso & Forderungsmanagement GmbH,

Unnamed street ??, 14473 Potsdam, Germany
,

zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt.

8.

Beschlussfassung über den Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Dezember 2009 hat den Vorstand bis zum 10. Juni 2012 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz ermächtigt. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll nunmehr erneut eingeräumt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

"Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz bis zum 31. August 2015 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

b)

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden.

c)

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder (3) im Rahmen der Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG als Erwerbsangebot an die Aktionäre der ABIT AG (siehe § 7 des Verschmelzungsvertrags unter TOP 7 der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2005).

(1)

Erwerb über die Börse: Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb der Aktien direkt über die Börse den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen, aber dafür im Freiverkehr an einer oder mehreren der sieben deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, wird statt des Kurses im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse das arithmetische Mittel des festgestellten letzten Kurses während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb an der deutschen Wertpapierbörse zugrunde gelegt, an der der höchste Umsatz an Aktien der Gesellschaft in den letzten fünf Börsentagen gemäß der Veröffentlichung dieser Börse ermittelt worden ist.

(2)

Erwerb im Rahmen eines Angebots: Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot (oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) an alle Aktionäre - vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist - den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Börsentag vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen, aber dafür im Freiverkehr an einer oder mehreren der sieben deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, wird statt des Kurses im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse das arithmetische Mittel des festgestellten letzten Kurses während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb an der deutschen Wertpapierbörse zugrunde gelegt, an der der höchste Umsatz an Aktien der Gesellschaft in den letzten fünf Börsentagen gemäß der Veröffentlichung dieser Börse ermittelt worden ist. Solange die Aktien der Gesellschaft nicht an einer deutschen Börse gehandelt werden, erfolgt der Erwerb gegen Zahlung des Preises, der im Rahmen der letzten Barkapitalerhöhung vor Erwerb der eigenen Aktien gezahlt worden ist. Sofern das Angebot überzeichnet ist, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten (gegebenenfalls unter Schaffung übertragbarer Andienungsrechte) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

(3)

Erwerb im Rahmen der Verschmelzung der ABIT AG auf die Gesellschaft: Erfolgt der Erwerb im Rahmen der Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG, so erfolgt der Erwerb zum Gegenwert von € 13,93 je GFKL-Aktie bzw. zu demjenigen höheren Wert, der in dem eingeleiteten Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz als angemessene Barabfindung rechtskräftig festgesetzt wird.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser oder vorhergehender Ermächtigungen erworben werden bzw. wurden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere zu den folgenden zu verwenden:

(1)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung veräußert werden.

(2)

Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder aber im Freiverkehr an einer oder mehreren der sieben deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, können die Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung innerhalb einer Referenzperiode von bis zu fünf Börsentagen vor dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

(3)

Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in der Weise eingezogen werden, dass sich das Grundkapital nicht verändert, sondern durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erhöht wird (vereinfachtes Einziehungsverfahren, § 237 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz). Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.

(4)

Sie können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei der Gesellschaft verwendet werden.

e)

Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz zu Punkt 8 der Tagesordnung

Der Tagesordnungspunkt 8 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, im Zeitraum vom 15. August 2012 bis 31. August 2015 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die derzeitige Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2009 ist am 10. Juni 2012 ausgelaufen.

§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen. Von diesen Möglichkeiten soll hier Gebrauch gemacht werden.

Neben einem etwaigen Erwerb über die Börse (für den Fall, dass die Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt zugelassen werden oder ein Handel im Freiverkehr stattfinden sollte) soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl der Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stückaktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleiner Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Bei diesem Verfahren dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der GFKL Financial Services AG um nicht mehr als 20% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, ist als Basis für die Berechnung als Wert für jede Aktie der GFKL Financial Services AG der durch die Eröffnungsauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelte Preis am Börsentag vor der Bekanntgabe des Angebots anzusetzen. Sofern die Aktien der GFKL Financial Services AG nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen, aber dafür im Freiverkehr an einer oder mehreren der sieben deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden, wird statt des Kurses im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse das arithmetische Mittel des festgestellten letzten Kurses während der letzten fünf Börsentage vor dem Erwerb an der deutschen Wertpapierbörse zugrunde gelegt, an der der höchste Umsatz an Aktien der Gesellschaft in den letzten fünf Börsenhandelstagen gemäß der Veröffentlichung dieser Börse ermittelt worden ist. Solange die Aktien der Gesellschaft nicht an einer deutschen Börse gehandelt werden, erfolgt der Erwerb gegen Zahlung des Preises, der im Rahmen der letzten Barkapitalerhöhung vor Erwerb der eigenen Aktien gezahlt worden ist.

Darüber hinaus sieht der Beschluss eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft im Rahmen des Erwerbsangebots im Zusammenhang mit der Verschmelzung der ABIT AG auf die GFKL Financial Services AG vor (vgl. § 7 des Verschmelzungsvertrags, Tagesordnungspunkt 12 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22. Juni 2005). Diese Ermächtigung ist aus Gründen rechtlicher Vorsicht aufgenommen worden. Den Aktionären der ABIT AG wird unter Berücksichtigung der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Erwerbsangebot unterbreitet. Die h.M. in der Rechtsliteratur sah zum Zeitpunkt der Verschmelzung darüber hinaus vor, dass in entsprechender Anwendung des § 29 UmwG den Aktionären der ABIT AG ein Barabfindungsangebot zu unterbreiten ist, wonach diese ihre im Rahmen der Verschmelzung erworbenen, nicht börsennotierten GFKL-Aktien der Gesellschaft gegen Barabfindung zum Erwerb anbieten dürfen. Inzwischen ist dies in § 29 UmwG ausdrücklich vorgesehen. Demnach besteht bereits ein Erwerbsrecht der Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschrift §§ 71 Absatz 1 Nr. 3 Aktiengesetz, 29 UmwG, so dass es einer Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Erwerb der Aktien nicht bedarf. Aus Gründen rechtlicher Vorsicht soll aber darüber hinaus ein Erwerbsrecht auch aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz geschaffen werden. Der Erwerb erfolgt zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Wert von € 13,93 je Aktie. Da Aktionäre einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Abfindung in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz gestellt haben, ist nicht auszuschließen, dass sich die anzubietende Barabfindung erhöht. Um auch in diesem Fall einen Erwerb der GFKL-Aktien zu ermöglichen, wird die Gesellschaft ermächtigt, nach rechtskräftiger Entscheidung, die im Rahmen der Verschmelzung an die Aktionäre ausgegebenen Aktien zu dem gerichtlich festgesetzten Wert zu erwerben.

Nach den Bestimmungen des § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse ermächtigen.

Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll hier mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung erfolgen können. Die Gesellschaft soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gewähren zu können. In derartigen Transaktionen wird zunehmend diese Form der Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.

Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, dass (i) die Aktien der GFKL Financial Services AG zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder im Freiverkehr an einer oder mehreren der sieben deutschen Wertpapierbörsen gehandelt werden und (ii) die betreffenden Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung innerhalb einer Referenzperiode von bis zu fünf Börsentagen vor dem Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. Sie ermöglicht es insbesondere, auch außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen, des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, Aktien gezielt an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote über einen Bezug von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die aufgrund dieses oder vorhergehender Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien sollen von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.

Die erworbenen eigenen Aktien sollen darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei der Gesellschaft verwendet werden können. Dies gibt der Gesellschaft mehr Flexibilität, um solche Verfahren vergleichsweise erledigen zu können.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der GFKL

Unnamed street ??, 45127 Essen, Germany
, aus.

Adressen und freiwillige Angaben zu den Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Nichtbörsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung, der Adressen für die Anmeldung bzw. Übersendung des Anteilsbesitznachweises sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen - mit Ausnahme der anzugebenden Adressen - freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 8. August 2012 (24:00 Uhr) in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden.

Die teilnahmewilligen Aktionäre haben nach § 18 Absatz 2 der Satzung außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf des 8. August 2012 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Juli 2012 (00:00 Uhr), zu beziehen.

Anmeldung und Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen spätestens bis zum Ablauf des 8. August 2012 (24:00 Uhr) der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere diesen nach § 135 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich (auch per Telefax) zu erteilen. Dasselbe gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Formulare für die Erteilung der Vollmacht erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Bitte beachten Sie, dass Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere ihnen gleichgestellte Personen und Institutionen Vorgaben machen können, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können schriftlich oder per Telefax erteilt werden und müssen unter nachfolgender Adresse bzw. Faxnummer bis zum 14. August 2012 (12:00 Uhr) eingehen:

GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Limbecker Platz 1
45127 Essen
Telefax: +49 (0) 201 102 1102 017

Anfragen und Anträge von Aktionären

Anfragen oder Anträge, einschließlich Gegenanträge zur Hauptversammlung sowie Wahlvorschläge, werden nur berücksichtigt, wenn sie an

GFKL Financial Services Aktiengesellschaft
Rechtsabteilung
Limbecker Platz 1
45127 Essen
oder auch per Fax +49 (0) 201 102 1102 017
oder per E-Mail an hauptversammlung@gfkl.com

gerichtet sind.

Die Gesellschaft wird alle nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machenden Anträge von Aktionären sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich im Internet unter www.gfkl.com veröffentlichen.

 

Essen, im Juli 2012

GFKL Financial Services Aktiengesellschaft

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The latest known state is available on the following page: Lowell Financial Services GmbH, Essen, Germany.