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Bekanntmachung des Wahlausschusses zur Wahl der Mitgliedervertreter und Stellvertreter Ureg16 Jul 2018 German Company Register, Germany
Text
HALLESCHE Krankenversicherung auf GegenseitigkeitStuttgartBekanntmachung des Wahlausschusses zur Wahl der Mitgliedervertreter und StellvertreterDie Amtszeit der jetzigen Mitgliedervertreter und Stellvertreter endet gemäß § 8 Absatz 4 und 5 der Satzung mit Beginn der ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung am 9. Mai 2019, so dass eine Neuwahl erforderlich wird. Insgesamt sind 30 Mitgliedervertreter zu wählen. Die Wahl erfolgt in Wahlbezirken, deren örtliche Abgrenzung nach Maßgabe von Postleitzonen festgelegt ist. Die Verteilung der Mitgliedervertretersitze auf die Wahlbezirke wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl errechnet, wobei in jedem Wahlbezirk mindestens ein Mitgliedervertreter zu wählen ist. Für die Mitgliedervertreter sind 15 Stellvertreter zu wählen. Die Wahl wird nach einer von Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde aufgestellten Wahlordnung durchgeführt. Satzung und Wahlordnung können bei der Direktion sowie bei allen Außenstellen der HALLESCHE Krankenversicherung a. G. eingesehen werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Wahlordnung hat der Wahlausschuss für die einzelnen Wahlbezirke Wahlvorschläge aufgestellt, die auch bei der Direktion und den Außenstellen der HALLESCHE Krankenversicherung a. G. eingesehen werden können. Wahlbezirk Nord - Mitgliedervertreter Ruth Bürger, geb. Wahlbezirk Nord - Stellvertreter
Wahlbezirk Mitte - Mitgliedervertreter Dr. Christian Blüthner-Haessler, geb. Wahlbezirk Mitte - Stellvertreter
Wahlbezirk Süd - Mitgliedervertreter Franz Christian Aicher, geb. Wahlbezirk Süd - Stellvertreter
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gemäß § 6 der Wahlordnung der HALLESCHE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Wahlvorschläge einzureichen. Diese sind zu richten an den Wahlausschuss der
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sie müssen dem Wahlausschuss bis zum 07.08.2018 zugegangen sein; |
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sie dürfen nur Namen solcher wahlberechtigter Mitglieder enthalten, die gemäß § 8 der Satzung wählbar sind und in dem Wahlbezirk wohnen. Bei nicht natürlichen Personen muss der Firmen-/Geschäftssitz im Wahlbezirk liegen; |
| c) |
der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Mitgliedervertreter und Stellvertreter benennen, wie in dem betreffenden Wahlbezirk zu wählen sind; |
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die vorgeschlagenen Mitglieder sind in alphabetischer Reihenfolge nach Name und Vorname geordnet aufzuführen und mit Geburtsdatum, Beruf, Anschrift (Straße, Ort) und Versicherungsnummer zu bezeichnen. Bei nicht natürlichen Personen ist die Firmen-/Geschäftsbezeichnung und Anschrift des Firmen-/Geschäftssitzes (Straße, Ort) ausreichend; |
| e) |
der Wahlvorschlag muss von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlbezirks eigenhändig unter Angabe der Anschrift (Straße, Ort) und Versicherungsnummer unterzeichnet sein; |
| f) |
es muss die schriftliche Zustimmung des Vorgeschlagenen vorliegen, im Falle der Wahl das Mandat zu übernehmen. Bei nicht natürlichen Personen erfolgt diese durch die gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl. |
Ist seitens der Mitglieder kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gelten die gemäß § 4 Abs. 1 der Wahlordnung auf dem Wahlvorschlag des Wahlausschusses genannten Kandidaten als gewählt. Liegt seitens der Mitglieder ein gültiger Wahlvorschlag vor, so werden die Mitglieder des Wahlbezirks zur Wahl aufgerufen.
Stuttgart, 10.07.2018
Der Wahlausschuss
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Hallesche Krankenversicherung VVaG, Stuttgart, Germany.