European Companies Search Engine

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Ureg20 Mar 2025 German Company Register, Germany

Text

Uniper SE

Düsseldorf

WKN: UNSE02
ISIN: DE000UNSE026; DE000UNSE2N1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE

am 8. Mai 2025, 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit (im Folgenden " MESZ"), die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden wird.

Der Vorstand hat aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Uniper SE (im Folgenden auch die " Gesellschaft") beschlossen, dass die Hauptversammlung als

virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes ("AktG") 1
 

stattfindet, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Online-Service für Aktionäre der Uniper SE, zugänglich unter der Internetadresse

www.uniper.energy/hv-service
 

zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen. Zugang zum passwortgeschützten Online-Service erhalten Aktionäre der Uniper SE durch Eingabe der dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem hierfür mitgeteilten erforderlichen Zugangsdaten.

Die Ausübung des Stimmrechts kann von den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ausschließlich im Wege der Briefwahl schriftlich (Brief oder Fax) bzw. durch elektronische Kommunikation (E-Mail oder durch Eingabe in den passwortgeschützten Online-Service) oder im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des AktG ist

Unnamed street ??, 40474 Düsseldorf, Germany
. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der weiteren Angaben und Hinweise zum Ablauf der Versammlung sowie zur Ausübung von Aktionärsrechten in Ziffer II.

1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches ("HGB") und des AktG, finden auf die Uniper SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden "SE-VO") Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften, insbesondere der SE-VO, nichts anderes ergibt.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Uniper SE und des gebilligten Konzernabschlusses für den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2024 zusammen mit dem zusammengefassten Lagebericht für die Uniper SE und den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2024 und dem Bericht des Aufsichtsrats

Am 24. Februar 2025 hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, die jeweils vom Vorstand aufgestellt worden sind, gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB) werden der ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt. Die Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.uniper.energy/hv

zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die Gesellschaft hat aufgrund des am 19. Dezember 2022 mit der Bundesregierung vereinbarten Rahmenvertrags Stabilisierungsmaßnahmen erhalten.

Während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahmen dürfen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 29 Abs. 1a Satz 9 des Energiesicherungsgesetzes keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen geleistet werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, den Bilanzgewinn der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 262.323.685,71 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2024

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Uniper SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Herr Michael Lewis

b)

Frau Dr. Jutta Dönges

c)

Herr Holger Kreetz

d)

Herr Dr. Carsten Poppinga

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2024

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Uniper SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen:

a)

Herr Thomas Blades

b)

Herr Prof. Dr. Werner Brinker

c)

Frau Judith Buss

d)

Herr Holger Grzella

e)

Herr Dr. Gerhard Holtmeier

f)

Frau Diana Kirschner

g)

Frau Victoria Kulambi

h)

Herr Magnus Notini

i)

Herr Dr. Marcus Schenck

j)

Herr Immo Schlepper

k)

Herr Harald Seegatz

l)

Frau Prof. Dr. Ines Zenke

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie die Bestellung des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses - vor, zu beschließen, dass:

a)

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025,

b)

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr 2025 und

c)

die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026, der vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt wird,

bestellt werden.

Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (" EU-Abschlussprüferverordnung") ist die Uniper SE verpflichtet, den Abschlussprüfer in bestimmten Zeitabständen zu wechseln. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses zu dem Beschlussvorschlag nach lit. c) ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses - vor, zu beschließen:

 

Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Der Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2025 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht durch einen von der Hauptversammlung zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.

Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (" Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD"), die in nationales Recht umzusetzen ist. Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Eine solche Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht (" CSRD-Umsetzungsgesetz") ist bislang jedoch nicht erfolgt. Um eine weitere Hauptversammlung der Gesellschaft in 2025 zur Wahl eines Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu vermeiden, wird vorgeschlagen, bereits in der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 einen Prüfer zu bestellen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht zu erstellen über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung.

Der Vergütungsbericht i. S. v. § 162 AktG wurde durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Vergütungsbericht gemacht wurden. Über die Prüfung des Vergütungsberichts hat der Abschlussprüfer einen Prüfvermerk zu erstellen (§ 162 Abs. 3 AktG).

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 

Die Hauptversammlung billigt den Vergütungsbericht für das am 31. Dezember 2024 abgelaufene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht ist im Internet unter

www.uniper.energy/hv

zugänglich.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen; ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig. Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Uniper SE und das zugrundeliegende Vergütungssystem wurden von der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 beschlossen.

Es wird eine Erhöhung der Festvergütung sowie der zusätzlichen Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen um jeweils 10% vorgeschlagen. Die Anpassung orientiert sich an dem Inflationsausgleich, den die Mitglieder des Vorstands seit dem 1. Oktober 2024 erhalten haben.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat (" Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 2025") ist im Internet unter

www.uniper.energy/hv

zugänglich.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

 

a) Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat 2025 - wie im Internet unter www.uniper.energy/hv zugänglich - wird gebilligt.

 

b) § 15 der Satzung der Uniper SE wird wie folgt geändert:

"(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 77.000. Für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen erhalten die Mitglieder eine zusätzliche jährliche Vergütung:

(a)

Tätigkeit im Prüfungs- und Risikoausschuss: Vorsitz: EUR 77.000, Mitgliedschaft: EUR 38.500;

(b)

Tätigkeit in sonstigen Ausschüssen: Vorsitz: EUR 38.500, Mitgliedschaft: EUR 16.500;

(c)

die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und in ad hoc gebildeten Ausschüssen wird nicht zusätzlich vergütet. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Ausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in dem Aufsichtsratsausschuss vergütet, für den betragsmäßig die höchste Vergütung gezahlt wird.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 231.000, seine Stellvertreter jeweils EUR 154.000. Damit sind auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten.

(3)

Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das laufende Geschäftsjahr zeitanteilig.

(4)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

(5)

Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt."

 

c) Die vorstehende Vergütung für den Aufsichtsrat gilt ab dem Tag der Hauptversammlung am 8. Mai 2025.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Uniper SE in Höhe von EUR 416.475.332,00 eingeteilt in 416.475.332 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung auf 416.475.332.

2.

Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der

Unnamed street ??, 40474 Düsseldorf, Germany
, ist ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 118a AktG bitten wir um besondere Beachtung der Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

3.

Anmeldung zur Hauptversammlung, Zugang zum passwortgeschützten Online-Service

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts und der teilnahmegebundenen Aktionärsrechte sind nur diejenigen Aktionäre - selbst oder durch Bevollmächtigte - berechtigt, die sich bei der Uniper SE bis spätestens zum Ablauf des

 

1. Mai 2025

angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen.

Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache und entweder unter der Anschrift

 

Uniper SE Hauptversammlung
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20558 Hamburg

oder per Fax oder E-Mail unter

 
Fax:
E-Mail:
+49 89 207037951
hv-service.uniper@adeus.de

oder über den passwortgeschützten Online-Service im Internet gemäß dem von der Uniper SE festgelegten Verfahren unter

www.uniper.energy/hv-service

zu erfolgen. Der passwortgeschützte Online-Service steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten zur Anmeldung zur Hauptversammlung und zur Ausübung von Aktionärsrechten ab dem Zeitpunkt des Versands der Einladung per E-Mail bis zum Ende der Hauptversammlung zur Verfügung.

Für das Einloggen in den passwortgeschützten Online-Service benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Aktionäre, die die Einladung zur Hauptversammlung per E-Mail erhalten, werden mit der Einladungs-E-Mail die zum Login in den Online-Service erforderlichen Informationen erhalten. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten ihre Login-Daten für den Online-Service mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

Bevollmächtigte erhalten für das Einloggen in den passwortgeschützten Online-Service nach Nachweis der Bevollmächtigung eigene Zugangsdaten per Brief. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.

Zugang zum Online-Service haben auch diejenigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und in der Hauptversammlung Aktionärsrechte nicht ausüben. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können daher die Versammlung nur als Zuschauer über die Bild- und Tonübertragung im Online-Service verfolgen.

Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service finden sich unter der Internetadresse

www.uniper.energy/hv-service

Für die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, ist der zum Ablauf des 1. Mai 2025 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die nach dem Ablauf des 1. Mai 2025 (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch " technical record date" genannt) bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 verarbeitet und berücksichtigt. Demnach entspricht der Stand des Aktienregisters zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dem Stand des Aktienregisters zum Ablauf des 1. Mai 2025. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs die Anmeldung zur Hauptversammlung vornehmen und das Stimmrecht ausüben.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin frei verfügen.

4.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, Zuschaltung

Die gesamte Hauptversammlung kann am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr MESZ von den im Aktienregister eingetragenen Aktionären und ihren Bevollmächtigten über die Bild- und Tonübertragung im Internet über den passwortgeschützten Online-Service, zugänglich unter der Internetadresse

www.uniper.energy/hv-service

verfolgt werden. Hierzu ist es erforderlich, dass Aktionäre sich in den passwortgeschützten Online-Service unter Nutzung der Zugangsdaten einloggen, wie vorstehend unter Ziffer II.3. beschrieben.

Aktionäre, oder bei Bevollmächtigung von Dritten (außer den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) diese Bevollmächtigten, sind elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet, wenn sie ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind und im passwortgeschützten Online-Service für Aktionäre der Uniper SE während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 8. Mai 2025 erfolgreich eingeloggt sind.

Der Aktionär kann sich durch Login in den passwortgeschützten Online-Service während der Dauer der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 zuschalten.

Der Aktionär kann auch einen oder mehrere Dritte zur Vertretung in der Hauptversammlung bevollmächtigen (siehe hierzu Ziffer II.6.). In diesem Fall kann er sich selbst nur zuschalten und damit alle Teilnahmerechte in der Hauptversammlung ausüben, wenn er sich während der Dauer der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 in den passwortgeschützten Online-Service einloggt und die an Dritte erteilten Vollmachten widerruft. Für die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ein solcher Widerruf nicht erforderlich. Etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen (siehe hierzu Ziffer II.6.) bleiben von entsprechenden Widerrufen unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den passwortgeschützten Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.

Ein Bevollmächtigter kann sich durch Login in den passwortgeschützten Online-Service während der Dauer der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 zuschalten.

Sofern der Aktionär oder sein Bevollmächtigter noch einen weiteren Dritten oder mehrere weitere Dritte zur Vertretung in der Hauptversammlung bevollmächtigt haben, kann der betroffene Bevollmächtigte sich selbst nur zuschalten und damit alle Teilnahmerechte in der Hauptversammlung ausüben, wenn er sich während der Dauer der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 in den passwortgeschützten Online-Service einloggt und die an weitere Dritte erteilten Vollmachten über den passwortgeschützten Online-Service widerruft. Für die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ein solcher Widerruf nicht erforderlich. Auch in diesem Fall bleiben etwaige bereits abgegebene Briefwahlstimmen bzw. an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisungen von entsprechenden Widerrufen unberührt. Ein Verfolgen der Live-Übertragung der Hauptversammlung sowie eine Stimmrechtsabgabe bzw. -änderung ist über den passwortgeschützten Online-Service auch ohne entsprechende Widerrufe möglich.

Die Nutzung des passwortgeschützten Online-Services während der virtuellen Hauptversammlung und die Zuschaltung zu der Versammlung setzen stets voraus, dass die vorstehend unter Ziffer II.3. beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

5.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Briefwahl ausüben. In diesem Fall ist die rechtzeitige Anmeldung, also bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2025, und die Eintragung der angemeldeten Aktien im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer II.3. erläuterten Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 1. Mai 2025 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl kann schriftlich (Brief oder Fax) oder im Wege der elektronischen Kommunikation (E-Mail oder durch Eingabe in den passwortgeschützten Online-Service) erfolgen.

Bei schriftlicher Ausübung des Stimmrechts ist das den Aktionären mit der Einladung übersandte Formular zu verwenden, welches an die vorstehend unter Ziffer II.3. genannte Anschrift oder Fax-Nummer zu übermitteln ist.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ist entweder das den Aktionären mit der Einladung übersandte Formular zu verwenden, welches an die vorstehend unter Ziffer II.3. genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln ist, oder der passwortgeschützte Online-Service unter

www.uniper.energy/hv-service

zu nutzen.

Sofern sich Aktionäre zur Hauptversammlung über den passwortgeschützten Online-Service anmelden, gilt dies nicht als Stimmabgabe (gleichbedeutend mit "keine Stimmabgabe") solange und soweit sie von ihrem Stimmrecht keinen Gebrauch machen. Eine erstmalige Abgabe und eine Änderung der Stimmabgabe ist nach fristgerechter Anmeldung jeweils bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung - nach vorheriger Ankündigung - möglich.

Durch Aktionäre bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Personen und bevollmächtigte Dritte (siehe hierzu unter Ziffer II.6.) können ebenfalls die Briefwahl nach den vorstehend beschriebenen Regelungen unter Einhaltung der genannten Fristen nutzen.

6.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen Stimmrechtsvertreter der Uniper SE oder einen Dritten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten ist die rechtzeitige Anmeldung bis spätestens zum Ablauf des 1. Mai 2025 durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und die Eintragung im Aktienregister entsprechend den oben unter Ziffer II.3. erläuterten Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere ist auch hier der zum Ablauf des 1. Mai 2025 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Auch Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ausschließlich durch Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Briefwahl (siehe hierzu oben unter Ziffer II.5.) ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Uniper SE bedürfen der Textform und sind an die vorstehend unter Ziffer II.3. genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 AktG genannten Person richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach den Regelungen des jeweiligen Bevollmächtigten, die bei diesem rechtzeitig zu erfragen sind. Diejenigen Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen, die am passwortgeschützten Online-Service der Gesellschaft teilnehmen, können auch im passwortgeschützten Online-Service gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter

www.uniper.energy/hv-service

bevollmächtigt werden. Bitte verwenden Sie möglichst die im Anmeldeformular vorgesehene Bevollmächtigungsoption. Ein Musterformular zur Bevollmächtigung findet sich zudem auf der Internetseite unter

www.uniper.energy/hv

Die von der Uniper SE benannten Stimmrechtsvertreter können auch im passwortgeschützten Online-Service unter

www.uniper.energy/hv-service

bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung, Anträgen und Wahlvorschlägen beschränkt; sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen aus. Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere Aufträge zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können - jeweils nach ordnungsgemäßer Anmeldung entsprechend den oben unter Ziffer II.3. erläuterten Voraussetzungen - vorab, aber auch noch während der Hauptversammlung am 8. Mai 2025 bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung - nach vorheriger Ankündigung - erteilt werden.

Die Bevollmächtigung Dritter kann ebenso im passwortgeschützten Online-Service erfolgen.

7.

Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung

Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung des Stimmrechts ein, wird nur die zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche der form- und fristgerechten Erklärungen zuletzt abgegeben worden ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über den Online-Service, (2) per E-Mail, (3) per Brief übersandte Erklärungen.

Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg außerhalb des Online-Services Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche der form- und fristgerechten Erklärungen zuletzt abgegeben worden ist, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per Briefwahl abgegebenen Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.

8.

Weitere Informationen zur Abstimmung

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung über den Online-Service eine Bestätigung darüber abrufen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde.

9.

Besondere Rechte der Aktionäre

a.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung - Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien der Uniper SE), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft, d. h. bis spätestens zum Ablauf des 7. April 2025, zugehen. Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:

 

Uniper SE
- Vorstand -
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf

Bekannt zu machende Ergänzungen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter

www.uniper.energy/hv

veröffentlicht.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Anträge - §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu in der Hauptversammlung vorgesehenen Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Abschlussprüfern und/oder Prüfern des Nachhaltigkeitsberichts vor der Hauptversammlung entsprechend §§ 126 Abs. 1, 127 AktG an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Sollen Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Uniper SE entsprechend §§ 126 Abs. 1 bis 3, 127 AktG vorab zugänglich gemacht werden, sind sie bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2025 an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln:

 

Uniper SE
- Vorstand -
Holzstraße 6
40221 Düsseldorf
gegenantraege@uniper.energy

Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge, welche der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. April 2025 unter der vorstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.uniper.energy/hv

zugänglich machen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, während der Hauptversammlung zu äußern. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 Abs. 1 bis 3 bzw. 127 AktG näher geregelten, Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Einer Begründung bedarf es jedenfalls im Fall eines Wahlvorschlags nicht. Ein Wahlvorschlag zum Aufsichtsrat muss den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich mit dem Namen des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden Begründung, den Pflichtangaben nach § 127 Satz 4 AktG und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

www.uniper.energy/hv

Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu dem Antrag oder Wahlvorschlag im passwortgeschützten Online-Service ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt, wenn die unter Ziffer II.3. genannten Voraussetzungen für die Anmeldung zur Hauptversammlung erfüllt sind. Wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Darüber hinaus können elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Anträge und Wahlvorschläge auch im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Online-Service in der Versammlung stellen (siehe hierzu auch unter Ziffer II.9.d.).

c.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen - §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionäre, die ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sind, die also die unter Ziffer II.3. genannten Voraussetzungen für die Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können Stellungnahmen in Textform über den passwortgeschützten Online-Service zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

Stellungnahmen sind bis spätestens zum Ablauf des 2. Mai 2025 ausschließlich im passwortgeschützten Online-Service, zugänglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.uniper.energy/hv-service

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, mehr als 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) umfassen oder ein Fall im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG vorliegt.

Es werden ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären in der Sprache der Einreichung einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2025 im passwortgeschützten Online-Service über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.uniper.energy/hv-service

für alle zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten einsehbar veröffentlicht.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG; Anträge, Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

d.

Rederecht - §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG

Elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten wird in der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation im Rahmen von Wortmeldungen gewährt.

Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten Online-Service angemeldet werden. Sie können Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht des Aktionärs in der Hauptversammlung durch deren Vorsitzenden zeitlich angemessen beschränkt werden. Der Vorsitzende ist dabei gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen sowohl des Versammlungsverlaufs als auch der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Nachfrage- und Redebeitrags angemessen festzusetzen.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation, d. h. der Bild- und Tonübertragung zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor der entsprechenden Wortmeldung des Aktionärs zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Für Zwecke der Videokommunikation sollten Aktionäre daher über ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung verfügen. Eine Installation von Softwarekomponenten oder Apps auf den Endgeräten ist hingegen nicht erforderlich.

e.

Auskunftsrecht - §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131, 130a Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 AktG

Gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktG ist jedem zugeschalteten Aktionär bzw. ihren zugeschalteten Bevollmächtigten auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, sowie auch über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Uniper SE zu einem verbundenen Unternehmen und über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs
in der Hauptversammlung durch deren Vorsitzenden zeitlich angemessen beschränkt werden. Der Vorsitzende ist dabei gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen sowohl des Versammlungsverlaufs als auch der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Nachfrage- und Redebeitrags angemessen festzusetzen.

Es ist vorgesehen, dass der Vorsitzende gemäß § 131 Abs. 1f AktG anordnen wird, dass alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Online-Service, d. h. im Rahmen des Rederechts, ausgeübt werden können (siehe dazu auch unter Ziffer II.9.d.). Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

f.

Widerspruchsrecht - § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i. V. m. § 245 AktG

Den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird das Recht eingeräumt, im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten Online-Service über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.uniper.energy/hv-service

gemäß dem dort von der Uniper SE festgelegten Verfahren Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Für den Zugang zum passwortgeschützten Online-Service sind die Hinweise in Ziffer II.3. zu beachten.

g.

Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 i. V. m. § 245 AktG sind im Internet unter

www.uniper.energy/hv

abrufbar.

10.

Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind / Ergänzende Informationen

Die Informationen nach § 124a AktG sowie die Informationen gemäß § 125 AktG i. V. m. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft sind im Internet unter

www.uniper.energy/hv

zugänglich. Sämtliche vorgenannten Informationen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetseite zugänglich sein.

Ferner werden unter der oben genannten Internetseite nach der Hauptversammlung gemäß § 130 Abs. 6 AktG auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Das Teilnehmerverzeichnis wird ab seiner Fertigstellung während der virtuellen Hauptversammlung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und Bevollmächtigten von Aktionären über den Online-Service, welcher unter der oben genannten Internetseite erreichbar ist, zugänglich gemacht.

11.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden MESZ.

12.

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst.

Die Datenschutzhinweise für Aktionäre finden Sie unter dem folgenden Link:

www.uniper.energy/datenschutz/aktionaere

Zudem sind sie im Internet unter

www.uniper.energy/hv

Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus unter dem folgenden Link:

www.uniper.energy/de/datenschutz

 

Düsseldorf, im März 2025

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Uniper SE, Dusseldorf, Germany.