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Hauptversammlung Ureg5 May 2008 German Company Register, Germany
Text
Wiesbaden
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Tagesordnung
| 1. |
Vorlage des festgestellten, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen, Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses per 31. Dezember 2007, des zusammen- gefassten Lageberichtes der Rücker Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB. |
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Die Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der Rücker AG, |
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| 2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aufgrund des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007 |
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Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 sollen 0,30 Euro je dividendenberechtigter Aktie ausgeschüttet werden. |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 per 31. Dezember 2007 in Höhe von 3.130.295,95 Euro wird wie folgt verwandt: |
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Anzahl der dividendenberechtigten Aktien: 8.359.846 Stück |
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An die Aktionäre auszuschüttender Dividendenbetrag von 0,30 Euro je dividendenberechtigter Aktie: 2.507.953,80 Euro |
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Vortrag auf neue Rechnung: 622.342,15 Euro |
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| 3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. |
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| 5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008 |
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen. |
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| 6. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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| 7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung |
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Nach § 30 b Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007 neu eingefügt wurde, steht die Übermittlung von Informationen durch die Rücker AG an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung unter anderem unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung dieser Art der Übermittlung zugestimmt hat. Daher soll § 26 a in die Satzung neu eingefügt werden. |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: |
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§ 26 a Übermittlung von Informationen |
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"Informationen an Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden." |
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals (dies entspricht 837.919 Aktien) zu den nach dieser Vorschrift zulässigen Zwecken zu erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf 18 Monate beschränkt. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bis zum 11. Dezember 2009 eigene Aktien über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre zu erwerben, bzw. auch im Rahmen eines Paketerwerbes von einem Einzelaktionär. Die Einhaltung der in § 71 Abs.1 Nr. 8 S. 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist bei den vorgesehenen Erwerbsmaßnahmen aufgrund der jeweils einzuhaltenden Bedingungen gewährleistet. Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im lnteresse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bis zu 837.919 eigene Aktien (das sind 10% des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Preis zu erwerben, der den Schlusskurs der Aktien der Rücker AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem Rückerwerb um nicht mehr als 5% über- bzw. 20% unterschreitet.
Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 5 186 Abs. 3 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft bei der Veräußerung das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tender-Verfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.
Der vorgeschlagene Paketerwerb außerhalb der Börse dient der Erleichterung der Durchführung des Aktienrückkaufs für den FaII, dass ein Aktionär mindestens 1% (Aktienpaket) des derzeitigen Grundkapitals veräußern will. Der Paketerwerb hat in einem solchen Fall für die Gesellschaft den Vorteil der geringeren Kursbeeinflussung sowie die Chance niedrigerer Erwerbskosten. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist gewährleistet und das Verbot der Einlagenrückgewähr gewahrt, da diese Form des Aktienrückerwerbs nur zu einem Preis erfolgen kann, der den am Handelstag festgestellten Schlusskurs im XETRA-Handel nicht überschreitet.
Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen sowie im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen bzw. Beteiligungen und strategisch wichtigen Geschäftspartnern als Gegenleistung für vertraglich erbrachte Leistungen zum Bezug angeboten werden. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können und nicht darauf angewiesen zu sein, den gesamten Kaufpreis aus dem genehmigten Kapital gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung zu bedienen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht.
Ebenso wird der Vorstand ermächtigt, Ansprüche auf Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit dem Aktienoptionsplan Rücker 2000 zu erfüllen, anstatt hierzu das zur Verfügung stehende "Bedingte Kapital I" nach § 4 Abs. 6 der Satzung zu nutzen, da es Situationen geben kann, in denen die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien nicht sinnvoll ist.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:
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Rücker Aktiengesellschaft
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Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2008 (00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. Juni 2008 zugehen. Nach Eingang eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Wei- sungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank oder stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations / Finanzinformationen" zur Verfügung.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 8.379.194 Aktien eingeteilt. Davon sind 8.359.846 Stück Aktien stimmberechtigt.
Wiesbaden, im April 2008
Der Vorstand
The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Rücker AG, Wiesbaden, Germany.