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Hauptversammlung Ureg5 May 2008 German Company Register, Germany

Text

Wiesbaden


Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein
zu der am
12. Juni 2008 (10:00 Uhr)
im
Gebäude der Rücker AG,
Unnamed street ??, 65205 Wiesbaden-Erbenheim, Germany

stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.

 

Tagesordnung
 

1.

Vorlage des festgestellten, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen, Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses per 31. Dezember 2007, des zusammen- gefassten Lageberichtes der Rücker Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Bericht des Aufsichtsrates sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB.

 

Die Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen am Sitz der Rücker AG,

Unnamed street ??, 65205 Wiesbaden, Germany
, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und können auch im Internet unter www.ruecker.de eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.

 
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aufgrund des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2007

 

Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 sollen 0,30 Euro je dividendenberechtigter Aktie ausgeschüttet werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 per 31. Dezember 2007 in Höhe von 3.130.295,95 Euro wird wie folgt verwandt:

 

Anzahl der dividendenberechtigten Aktien: 8.359.846 Stück

 

An die Aktionäre auszuschüttender Dividendenbetrag von 0,30 Euro je dividendenberechtigter Aktie: 2.507.953,80 Euro

 

Vortrag auf neue Rechnung: 622.342,15 Euro

 
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.

 
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.

 
5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.

 
6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird bis zum 11. Dezember 2009 ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu den gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, insbesondere um sie

 

Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder des Erwerbs von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran anbieten zu können,

zur Erfüllung von Ansprüchen auf Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit dem Aktienoptionsplan Rücker 2000 zu verwenden,

zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder

einzuziehen.

b)

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von 837.919 Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 837.919 Euro beschränkt. Das sind 10% des Grundkapitals. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmalig, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handelns in eigenen Aktien genutzt werden. Die Ermächtigung wird zum 12. Juni 2008 wirksam und gilt bis zum 11. Dezember 2009.

c)

Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes. Darüber hinaus kann der Erwerb durch außerbörslichen Paketerwerb erfolgen, soweit das zu erwerbende Aktienpaket mindestens 1% des derzeitigen Grundkapitals umfasst.

d)

Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktien im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem Rückerwerb nicht um mehr als 5% über- bzw. 20% unterschreiten.

e)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 5% über- bzw. 20% unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots das Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern diese Anwendung finden.

f)

Erfolgt der Erwerb im Rahmen eines außerbörslichen Paketerwerbs, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert der Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs der Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am betreffenden Handelstag nicht über- schreiten. Diesbezüglich werden eventuell bestehende Andienungsrechte anderer Aktionäre ausgeschlossen.

g)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben wurden,

 

Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit oder des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen anzubieten,

zur Erfüllung von Ansprüchen auf Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit dem Aktienoptionsplan Rücker 2000 zu verwenden. Soweit eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft,

mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern. Die Veräußerung kann dabei auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre vorgenommen werden, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Veräußerung der Aktien,

einzuziehen, ohne dass es eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.

h)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwandt werden.

 
7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

 

Nach § 30 b Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), der durch das Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 5. Januar 2007 neu eingefügt wurde, steht die Übermittlung von Informationen durch die Rücker AG an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung unter anderem unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung dieser Art der Übermittlung zugestimmt hat. Daher soll § 26 a in die Satzung neu eingefügt werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

 

§ 26 a Übermittlung von Informationen

 

"Informationen an Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden."

 

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals (dies entspricht 837.919 Aktien) zu den nach dieser Vorschrift zulässigen Zwecken zu erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf 18 Monate beschränkt. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bis zum 11. Dezember 2009 eigene Aktien über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre zu erwerben, bzw. auch im Rahmen eines Paketerwerbes von einem Einzelaktionär. Die Einhaltung der in § 71 Abs.1 Nr. 8 S. 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist bei den vorgesehenen Erwerbsmaßnahmen aufgrund der jeweils einzuhaltenden Bedingungen gewährleistet. Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es, im lnteresse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre bis zu 837.919 eigene Aktien (das sind 10% des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Preis zu erwerben, der den Schlusskurs der Aktien der Rücker AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Handelstag vor dem Rückerwerb um nicht mehr als 5% über- bzw. 20% unterschreitet.

Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 5 186 Abs. 3 AktG sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft bei der Veräußerung das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tender-Verfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte.

Der vorgeschlagene Paketerwerb außerhalb der Börse dient der Erleichterung der Durchführung des Aktienrückkaufs für den FaII, dass ein Aktionär mindestens 1% (Aktienpaket) des derzeitigen Grundkapitals veräußern will. Der Paketerwerb hat in einem solchen Fall für die Gesellschaft den Vorteil der geringeren Kursbeeinflussung sowie die Chance niedrigerer Erwerbskosten. Die Gleichbehandlung der Aktionäre ist gewährleistet und das Verbot der Einlagenrückgewähr gewahrt, da diese Form des Aktienrückerwerbs nur zu einem Preis erfolgen kann, der den am Handelstag festgestellten Schlusskurs im XETRA-Handel nicht überschreitet.

Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen sowie im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen bzw. Beteiligungen und strategisch wichtigen Geschäftspartnern als Gegenleistung für vertraglich erbrachte Leistungen zum Bezug angeboten werden. Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können und nicht darauf angewiesen zu sein, den gesamten Kaufpreis aus dem genehmigten Kapital gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung zu bedienen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht.

Ebenso wird der Vorstand ermächtigt, Ansprüche auf Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit dem Aktienoptionsplan Rücker 2000 zu erfüllen, anstatt hierzu das zur Verfügung stehende "Bedingte Kapital I" nach § 4 Abs. 6 der Satzung zu nutzen, da es Situationen geben kann, in denen die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien nicht sinnvoll ist.

 

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln:

 

Rücker Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abt. 4027 H
Am Hauptbahnhof 2
D-70173 Stuttgart
Telefax: 07 11 - 127 79256
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Mai 2008 (00:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. Juni 2008 zugehen. Nach Eingang eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Eintrittskarte dient als Formular für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und die Erteilung der Stimmweisungen. Zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter benötigen die Aktionäre daher auch dann eine Eintrittskarte, wenn sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen wollen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei den Depotbanken eingehen. Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Wei- sungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung von ihrer Depotbank oder stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.ruecker.de unter dem Menüpunkt "Investor Relations / Finanzinformationen" zur Verfügung.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 8.379.194 Aktien eingeteilt. Davon sind 8.359.846 Stück Aktien stimmberechtigt.

 

Wiesbaden, im April 2008

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Rücker AG, Wiesbaden, Germany.