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Hauptversammlung Ureg18 Oct 2007 German Company Register, Germany

Text

Utimaco Safeware AG

Oberursel

ISIN DE0007572406
WKN 757240

Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft am

Dienstag, den 27. November 2007, 11:00 Uhr

in

die Stadthalle Oberursel,
Unnamed street ??, 61440 Oberursel, Germany


ein.


Tagesordnung:

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30.06.2007, des Lageberichts und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 sowie eines erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs

 
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 2.211.817,35 zur Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 0,15 je Stückaktie zu verwenden.

 
3.

Entlastung des Vorstands

 

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.

 
4.

Entlastung des Aufsichtsrats

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen.

 
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007/2008

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor, PKF Pannell Kerr Forster Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007/2008 zu wählen.

 
6.

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals IV sowie die sich daraus ergebende Satzungsänderung

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

6.1

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts

 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26.11.2012 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 120.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn Jahren zu begeben und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu € 6.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen (im Folgenden: Anleihebedingungen) zu gewähren.

 

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber und/oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (im Folgenden: Schuldverschreibungen) begeben, bei denen eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht für die Inhaber oder ein Tilgungswahlrecht der Gesellschaft nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen während des Wandlungs-/Optionszeitraums oder am Ende des Wandlungs-/Optionszeitraums besteht.

 

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert in Höhe dieser Ermächtigung - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.

 

Die Schuldverschreibungen sind - vorbehaltlich eines Bezugsrechtsausschlusses gemäß nachfolgendem Absatz - den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sie können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute oder Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

 

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen,

 

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde;

soweit Bezugsrechte an ein Unternehmen gewährt werden sollen, von dem die Gesellschaft im Rahmen einer wirtschaftlich zusammengehörenden Gesamttransaktion Beteiligungen oder Unternehmen oder Unternehmensteile erwerben will;

wenn die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag von insgesamt bis zu 10% des Grundkapitals der Gesellschaft. Für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung maßgebend. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich insoweit, als seit Erteilung dieser Ermächtigung zurückerworbene eigene Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind oder Kapitalerhöhungen aus einem genehmigten Kapital unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG durchgeführt worden sind.

 

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen.

 

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Schuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.

 

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss 120 % des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen. Im Falle eines Delistings muss der festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis 120 % des durch Sachverständigen festzusetzenden Unternehmenswert der Aktien der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ermittlung des gesamten Unternehmenswertes auf Basis anerkannter betriebswirtschaftlicher Berechnungsmethoden betragen. § 9 Absatz 1 AktG bleibt unberührt.

 

Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden. Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts ihrer Aktionäre oder gibt die Gesellschaft weitere Options- oder Wandelanleihen aus bzw. gewährt oder garantiert Optionsrechte und räumt den Inhabern für schon bestehende Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so dürfen unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG die Anleihebedingungen sicher stellen, dass der wirtschaftliche Inhalt der Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, in dem die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden. Für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, die zu einer Verbesserung des Werts der aufgrund der Wandlungs- oder Optionsrechte zu beziehenden Aktien führen können, dürfen die Anleihebedingungen unbeschadet des § 9 Absatz 1 AktG ebenfalls sicher stellen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte wertwahrend angepasst werden.

 

Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten nach Wahl der Gesellschaft statt neuer Aktien aus bedingtem Kapital bereits bestehende Aktien der Gesellschaft gewährt werden können. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten nach Wahl der Gesellschaft statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. In diesem Fall muss der Gegenwert in Geld dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht entsprechen. Im Falle eines Delistings muss der Gegenwert in Geld dem durch Sachverständigen festzusetzenden Unternehmenswert der Aktien der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ermittlung des gesamten Unternehmenswertes auf Basis anerkannter betriebswirtschaftlicher Berechnungsmethoden betragen.

 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen und die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen (insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie weitere marktübliche Konditionen) festzusetzen.

6.2

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals IV

 

Das Grundkapital wird um bis zu € 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu  6.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (TOP 6.1) von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten versehen sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.11.2007 (TOP 6.1) von der Gesellschaft bis zum 26.11.2012 begeben werden, von ihren Wandlungs- und Optionsrechten Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen, soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (TOP 6.1) jeweils festgelegten Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

6.3

Satzungsänderung

 

In § 5 der Satzung wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt, wobei sich die Nummerierung der bisherigen Absätze entsprechend verschiebt:

 

"Das Grundkapital ist um bis zu € 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu  6.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (Tagesordnungspunkt 6.1) von der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Anleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten versehen sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung des Vorstands durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.11.2007 (Tagesordnungspunkt 6.1) von der Gesellschaft bis zum 26.11.2012 begeben werden, von ihren Wandlungs- und Optionsrechten Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen, soweit nicht eigene Aktien der Gesellschaft zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (Tagesordnungspunkt 6.1) jeweils festgelegten Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."

 
7.

Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung, Schaffung eines neuen bedingtes Kapitals V sowie die sich daraus ergebende Satzungsänderung

 

Der wirtschaftliche Erfolg der Utimaco-Gruppe beruht maßgeblich auf den Fähigkeiten und der Motivation seiner Mitarbeiter. Die Beteiligung von Führungskräften am Kapital des Unternehmens und damit deren Teilhabe am wirtschaftlichen Risiko und Erfolg ist mittlerweile fester Bestandteil international gebräuchlicher Vergütungssysteme, die seit einigen Jahren auch in Deutschland üblich sind. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass vor diesem Hintergrund die Implementierung eines Aktienoptionsplans unerlässlich ist, um auch künftig für Führungskräfte attraktiv zu bleiben. Dies gilt im besonderen Maße für hoch qualifizierte Führungskräfte, die international und brachenübergreifend mit attraktiven Vergütungssystemen geworben werden. Das Aktienoptionsprogramm ermöglicht es der Gesellschaft, sich nicht nur im Wettbewerb um neue Führungskräfte zu behaupten, sondern auch den bestehenden Vorstandsmitgliedern, den Geschäftsführern der verbundenen Unternehmen und den Führungskräften sowie Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen durch die Gewährung von Aktienoptionen einen langfristigen Leistungsanreiz zu verschaffen und sie an der sich im Aktienkurs widerspiegelnden Steigerung des Unternehmenswertes partizipieren zu lassen. Aktienoptionen stellen sicher, dass die Interessen der Führungskräfte in gleicher Weise wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet sind. Das Aktienoptionsprogramm kommt somit sowohl den Aktionären als auch den Führungskräften zugute.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgendes zu beschließen:

7.1

Aktienoptionsprogramm

 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Optionen auf Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Regelungen auszugeben. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, wird der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt.

 
(1)

Optionen, Gesamtvolumen

 

Das Aktienoptionsprogramm erstreckt sich auf insgesamt bis zu 500.000 Optionen. Je Option gewährt das Recht, eine Aktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils € 1,00 zu erwerben.

(2)

Bezugsberechtigte

 

Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst

 

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Kategorie 1),

Mitglieder der Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG (Kategorie 2) sowie

Mitarbeiter der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff AktG (Kategorie 3).

 

Von dem Gesamtvolumen von bis zu 500.000 Optionsrechten entfallen

 

auf die Kategorie 1 bis zu 165.000 Optionen,

auf die Kategorie 2 bis zu 165.000 Optionen,

auf die Kategorie 3 bis zu 170.000 Optionen.

 

Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Personen, denen Optionen gewährt werden, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden sollen, dem Aufsichtsrat.

 

Bezugsberechtigte, die gleichzeitig mehreren Kategorien von Bezugsberechtigten angehören, können nur für ihre Zugehörigkeit zu einem Personenkreis Optionen erhalten (Vermeidung von Doppelbezügen).

(3)

Laufzeit, Erwerbszeiträume

 

Dieses Aktienoptionsprogramm hat eine Laufzeit bis zum Tag der Hauptversammlung der Gesellschaft, in der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008/2009 vorgelegt wird. Innerhalb der Laufzeit können Optionen aus diesem Aktienoptionsprogramm ausgegeben werden.

 

Innerhalb der Laufzeit ist die Ausgabe von Optionen (der Erwerb von Optionen durch Bezugsberechtigte) in zwei Tranchen, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach dieser Hauptversammlung sowie nach der Hauptversammlung, in der der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007/2008 vorgelegt wird, möglich.

 

In der ersten Tranche von ausgegebenen Optionen kann insgesamt bis zur Hälfte des für die jeweilige Kategorie von Bezugsberechtigten vorgesehenen Gesamtvolumens an Optionen ausgegeben werden. Mit der zweiten Tranche von ausgegebenen Optionen können alle bis dahin noch nicht ausgegebenen Optionen an Bezugsberechtigte gewährt werden. Soweit innerhalb einer Tranche die Höchstzahl der auszugebenden Optionen für die Bezugsberechtigten der Kategorien 1 oder 2 nicht ausgenutzt wird, können die übrigen Optionen der Kategorien 1 oder 2 in der betreffenden Tranche auch an Bezugsberechtigte der Kategorie 3 zusätzlich ausgegeben werden.

 

Die Optionsrechte werden unentgeltlich an die Berechtigten ausgegeben.

(4)

Bezugspreis

 

Bezugspreis für die aufgrund der Optionen zu beziehenden Aktien ist der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten zwölf Monate vor dieser Hauptversammlung (Durchschnittskurs im Sinne von § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung).

(5)

Ausübungsvoraussetzungen (Wartefrist, Erfolgsziele)

 

Die Bezugsberechtigten können die Optionen frühestens drei Jahre nach Ausgabe der jeweiligen Optionen ausüben (Wartefrist gemäß § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG).

 

Die jeweiligen Optionen können nur unter der Voraussetzung ausgeübt werden (Erfolgsziel gemäß § 193 Absatz 2 Nr. 4 AktG), dass entweder

 

a)

 

der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (Durchschnittskurs im Sinne von § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung) während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Wartefrist oder innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf der Wartefrist für die betreffende Option an einem Tag mindestens 10 % höher gewesen ist als der Referenzkurs und

gleichzeitig der Unterschied zwischen dem Referenzkurs und dem Kurs gemäß vorstehendem Spiegelstrich prozentual mindestens so groß ist wie der Unterschied des jeweiligen Schlussstandes des Deutschen Aktien-Indexes (DAX) an den betreffenden Tagen;

 

oder

 

b)

 

der gewichtete inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (Durchschnittskurs im Sinne von § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung) während der letzten zwölf Monate vom dem Ablauf der Wartefrist oder innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf der Wartefrist für die betreffende Option an einem Tag mindestens 30 % höher gewesen ist als der Referenzkurs.

 

Referenzkurs ist der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft (Durchschnittskurs im Sinne von § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung) am Tag der ordentlichen Hauptversammlung vor der Ausgabe der betreffenden Optionen.

 

Abweichend hiervon können Optionen der Kategorie 1 bereits frühestens nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren nach Ausgabe der Optionen und unabhängig von dem Erreichen der vorstehend beschriebenen Erfolgsziele ausgeübt werden, wenn ein Aktionär oder eine verbundene Gruppe von Aktionären die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft halten ("Change of Control").

(6)

Ausübungszeitraum

 

Optionen können innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vom Ablauf der Wartefrist an ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können weitere Vorgaben für die Optionsausübung innerhalb des Ausübungszeitraums vorsehen (z. B. Ausübungsbeschränkungen auf bestimmte Zeiträume nach der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen, Halbjahres- oder Quartalsberichten).

(7)

Übertragbarkeit

 

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Optionsrechte sind ausgeschlossen.

(8)

Verfall von Optionsrechten

 

Noch nicht ausgeübte Optionen verfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn das Anstellungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 ff AktG verbundenen Unternehmen, gleichgültig aus welchem Grund, endet. Ausgenommen hiervon ist ausschließlich der Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses in Folge des Todes des Bezugsberechtigten nach dem Ablauf der Wartefrist; in diesem Fall sind die Optionen vererblich.

(9)

Anpassung der Optionen

 

Die Optionsbedingungen können einer Anpassung der Optionen für Fälle von Kapitalmaßnahmen, Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahmen vorsehen. Sie müssen eine wirtschaftliche Anpassung (durch Anpassung des Bezugsverhältnisses und/oder des Bezugspreises) für den Fall einer Kapitalherabsetzung vorsehen.

(10)

Steuern

 

Alle im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Ausgabe und Ausübung der Optionen anfallenden Steuern hat der Bezugsberechtigte selbst zu tragen.

(11)

Weitere Ausgestaltung

 

Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung dieses Aktienoptionsprogramms festzulegen.

7.2

Schaffung eines neuen bedingten Kapitals V zur Erfüllung des Aktienoptionsprogramms

 

Zur Erfüllung der Verpflichtung aus den Optionen nach dem vorstehend dargelegten Aktienoptionsprogramm wird das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu nominal € 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 Inhaber-Stückaktien bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von Aktienoptionen durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder durch den Aufsichtsrat, soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, an Bezugsberechtigte nach näherer Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (TOP 7.1). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Bezugsaktien werden zu einem Bezugspreis, dessen Berechnungsgrundlagen im Ermächtigungsbeschluss festgelegt wurden, ausgegeben. Die Bezugsaktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung der Optionsrechte entstehen, gewinnberechtigt.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und die Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.

 

In § 5 der Satzung wird folgender Absatz als Absatz 5 neu eingefügt, wobei sich die Nummerierung der bisherigen Absätze entsprechend verschiebt:

 

"Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu nominal € 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 Inhaber-Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital V). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Ausgabe von Aktienoptionen nach näherer Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.11.2007 (Tagesordnungspunkt 7.1). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Bezugsaktien werden zu einem Bezugspreis, dessen Berechnungsgrundlagen im Ermächtigungsbeschluss festgelegt wurden, ausgegeben. Die Bezugsaktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch die Ausübung der Optionsrechte entstehen, gewinnberechtigt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe der Aktien aus der bedingten Kapitalerhöhung und die Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen."

 
8.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

 

Da die Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien aus der letzten Hauptversammlung im Laufe des Geschäftsjahres auslaufen wird, soll der Vorstand erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 
(1)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 eigene Aktien bis zu einem Anteil am derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft, der zehn vom Hundert nicht übersteigt, zu erwerben.

 

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der Aktien ohne Erwerbsnebenkosten den Börsenkurs um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der durchschnittliche Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten fünf Handelstage vor dem Erwerb der Aktien.

 

Beim Erwerb außerhalb des Börsenhandels gilt dies entsprechend zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch die Gesellschaft.

 

Bei einem öffentlichen Angebot kann das Volumen des Angebots begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück der zum Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

 

Das Angebot oder die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten können weitere Bedingungen und die Möglichkeit zur Präzisierung des Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist vorsehen.

 

Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

(2)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern,

 
a)

wenn die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis veräußert werden, der den durchschnittlichen Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft an den letzten fünf Börsentagen vor der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Zehn-vom-Hundert-Schwelle des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Berücksichtigung der Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden dieser Ermächtigung darf nicht überschritten werden;

b)

wenn die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen angeboten und übertragen werden;

c)

wenn die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer in- oder ausländischen Konzernunternehmen zum Erwerb angeboten und übertragen werden;

d)

wenn die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus von der Gesellschaft oder von in- oder ausländischen Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegebenen Wandel- und / oder Optionsschuldverschreibungen genutzt werden.

(3)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung zu ändern.

 

Die Ermächtigungen unter (1), (2) und (3) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgeübt werden.

(4)

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. November 2006 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses aufgehoben.

 
9.

Satzungsänderung (§ 4 - Bekanntmachungen)

 

Das im Januar 2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz stellt die elektronische Übermittlung von Informationen an Aktionäre unter anderem unter den Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung, selbst wenn ein Aktionär in diese Form der Informationsübermittlung ausdrücklich eingewilligt hat. Um der Gesellschaft die Informationsübermittlung an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung bei Vorliegen der erforderlichen Zustimmung des jeweiligen Aktionärs zu ermöglichen, soll die Satzung entsprechend angepasst werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

 

§ 4 der Satzung wird in der Überschrift geändert, der bisherige Text wird zu Absatz 1 und es wird einneuer Absatz 2 angefügt. § 4 lautet sodann insgesamt wie folgt:

"§ 4
Bekanntmachungen, Übermittlung von Informationen

 
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln."

 
 

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 dieser Tagesordnung gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG Schaffung eines neuen bedingten Kapitals IV und Ermächtigung zur Begebung einer Wandel- und/oder Optionsanleihe

 

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu € 120.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu € 6.000.000,00 soll die im folgenden noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Geschäftsaktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.

 

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Wandel- bzw. Optionsanleihen zu (§§ 221 Absatz 4, 186 Absatz 1 AktG).

 

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

 

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Wandel- oder Optionsanleihen zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts unter Umständen nicht möglich. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht bei Gewährung eines Bezugsrechts unter Einhaltung der Bezugsfrist ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.

 

Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Auf die 10 %-Grenze wird auch die Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital oder bestehender eigener Aktien angerechnet, soweit die jeweilige Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. In diesem Fall würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts beinahe Null betragen, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch eine unabhängige Investmentbank oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die Wandel- bzw. Optionsanleihen, zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen (z. B. Zinssatz) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Anleihe marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

 

Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses zur Gewährung von Bezugsrechten an ein Unternehmen, von dem die Gesellschaft im Rahmen einer wirtschaftlich zusammengehörenden Gesamttransaktion Beteiligungen oder Unternehmen oder Unternehmensteile erwerben will, ist schließlich dadurch begründet, dass künftig zur Sicherung oder zum Ausbau der Marktposition der Gesellschaft der Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen erforderlich sein kann. Insbesondere in Fällen, in denen gewünschte strategische Kooperationen mit anderen Unternehmen durch wechselseitige Beteiligungen untermauert werden sollen, bietet sich die Gewährung von Bezugsrechten auf Wandel- oder Optionsanleihen als Mittel an, den angestrebten Zweck zu erreichen.

 

Der Ausgabepreis für die Wandel- bzw. Optionsanleihen ist in allen Fällen - auch bei einem Ausschluss des Bezugsrechts auf die Wandel- oder Optionsanleihen - an dem bei Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen aktuellen Börsenkurs der Aktie orientiert. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss 120 % des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Options- oder Wandelschuldverschreibungen betragen. Im Falle eines Delistings muss der festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis 120 % des durch Sachverständigen festzusetzenden Unternehmenswert der Aktien der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Ermittlung des gesamten Unternehmenswertes auf Basis anerkannter betriebswirtschaftlicher Berechnungsmethoden betragen. § 9 Absatz 1 AktG bleibt unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis in einem angemessenen Verhältnis zum Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen steht. Für den hypothetischen Fall eines Delistings gilt dies entsprechend mit Bezug auf den tatsächlichen Wert der Aktien der Gesellschaft.

 

Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Dem gegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.

 


Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 dieser Tagesordnung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 AktG Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

 

Die Gesellschaft hat in der Hauptversammlung vom 17. November 2006 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 16. Mai 2008 befristet ist. Wegen des Ablaufs der Ermächtigung im laufenden Geschäftsjahr soll dieser Ermächtigungsbeschluss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in dieser Hauptversammlung zu beschließenden neuen Ermächtigung aufgehoben werden.

 

Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 15. Mai 2009 nutzen zu können. Wegen der Volatilität der Börsenkurse soll der Erwerbspreis mit einer Schwankungsbreite von plus sowie minus zehn vom Hundert gegenüber dem Börsenkurs festgesetzt werden. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien ohne weiteres über die Börse oder mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung kommt inhaltlich einem Bezugsrechtsausschluss gleich; damit wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.

 

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen einzusetzen. Der nationale und internationale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

 

Des Weiteren soll der Vorstand ermächtigt werden, Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer in- oder ausländischen Konzernunternehmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien zum Erwerb anzubieten und zu übertragen, u. a. im Rahmen innovativer Beteiligungsmodelle.

 

Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien soll schließlich auch die Möglichkeit umfassen, eigene, bereits börsenzugelassene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft zu nutzen.

 

Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils im Nachgang Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von € 14.745.449,--; es ist eingeteilt in 14.745.449 Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von € 1,-- je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt 14.745.449 Stück.

Teilnahme

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut in Textform (§ 126 b BGB) erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf Dienstag, den 6. November 2007, 00:00 Uhr, beziehen und der Gesellschaft zur Anmeldung für die Hauptversammlung unter folgender Adresse bis spätestens Dienstag, den 20. November 2007, 24:00 Uhr zugehen:

Utimaco Safeware AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Widenmayerstraße 32
80538 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89-21 02 72 98
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de

Stimmrecht

Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; Bevollmächtigter kann auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären sein. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden. Auf der Rückseite der Eintrittskarten ist die Möglichkeit zur Vollmachtserteilung sowie zur Unterbevollmächtigung gegeben. Des Weiteren steht den Aktionären ein Formular zur Vollmachtserteilung auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zum Download zur Verfügung und kann bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden.

Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. ??????? ????????, in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter ist nach der Anmeldung zur Hauptversammlung schriftlich oder per Fax zu bevollmächtigen. Er übt das Stimmrecht gemäß den vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, nur weisungsgemäß abzustimmen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung zur Hauptversammlung daher möglichst frühzeitig gemäß den vorstehend genannten Teilnahmebedingungen erfolgen.

Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte und sind auf der Webseite der Gesellschaft unter www.utimaco.de unter der Rubrik Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) beschrieben. Damit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft die überlassenen Vollmachten und Weisungen auf der Hauptversammlung vertreten kann, müssen diese ihm rechtzeitig vor der Hauptversammlung, möglichst bis zum 26. November 2007, 17:00 Uhr, im Original oder per Fax vorliegen.

Anträge von Aktionären

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sind ausschließlich zu richten an:

Utimaco Safeware AG
Rechtsabteilung
Hohemarkstraße 22
61440 Oberursel
Telefax: +49 (0) 61 71-88 10 11


Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge werden den Aktionären im Internet auf der Webseite unter www.utimaco.de unter der Rubrik Investor Relations (Menüpunkt Hauptversammlung) zugänglich gemacht.

 

Oberursel, im Oktober 2007

Utimaco Safeware AG

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Utimaco Safeware AG, Aachen, Germany.