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Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gemäß § 97 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MitbestG Ureg16 Feb 2007 German Company Register, Germany

Text

Carl Schenck Aktiengesellschaft

Darmstadt

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
gemäß § 97 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 MitbestG.


Der Vorstand der Carl Schenck Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Carl Schenck Aktiengesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 MitbestG, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 MitbestG paritätisch aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammengesetzt.

Die Gesellschaft beschäftigt jedoch inzwischen keine Arbeitnehmer mehr. Dadurch entfällt sowohl die Verpflichtung zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1 MitbestG als auch die Verpflichtung zur Bildung eines drittelparitätischen Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 DrittelbG. Der Aufsichtsrat wird demnach zukünftig nach § 96 Abs. 1 letzte Alternative nur noch aus Aufsichtsratmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird nach den vorstehend genannten gesetzlichen Bestimmungen bestellt werden, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung eine Entscheidung des zuständigen Gerichts darüber beantragen, dass der Aufsichtsrat der Carl Schenck Aktiengesellschaft nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen ist.

 

Darmstadt, im Februar 2007

Der Vorstand



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