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Zusammensetzung des Aufsichtsrates, § 97 Abs. 1 AktG Ureg7 Jan 2026 German Company Register, Germany

Text

Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft

Köln

Bekanntmachung der Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft
über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, § 97 Abs. 1 AktG

Der Vorstand der Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Gesellschaft nicht mehr den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Derzeit ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Alt. 4, 101 Abs. 1 Aktiengesetz („AktG“) in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz („DrittelbG“) und § 5 Abs. 1 der Satzung drittelparitätisch zusammengesetzt, d.h. er setzt sich zu zwei Dritteln aus Mitgliedern der Aktionärin und zu einem Drittel aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen.

Nach Auffassung des Vorstandes besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, einen Aufsichtsrat nach den mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des DrittelbG zu bilden, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Fall einer vor dem 10. August 1994 eingetragenen Aktiengesellschaft, die keine Familiengesellschaft ist, §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S.2, 4 Abs. 1 DrittelbG nur dann bei der Bildung des Aufsichtsrates anzuwenden, wenn die Gesellschaft mindestens fünf Arbeitnehmer*innen hat.

Die Gesellschaft beschäftigt nunmehr weniger als fünf Arbeitnehmer*innen, daher ist § 96 Abs.1 Alt. 4. AktG nicht einschlägig. Die Gesellschaft unterliegt daher nicht mehr der Mitbestimmung nach dem DrittelbG.

Der Aufsichtsrat hat sich zukünftig somit nach Maßgabe der §§ 95, 96 Abs.1 Alt. 7, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammenzusetzen. Danach ist ein Aufsichtsrat zu bilden, der ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionärin besteht.

Der Aufsichtsrat der Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft wird nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das zuständige Gericht nach § 98 Abs. 1 AktG anrufen.

 

Köln, im Januar 2026

Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Gothaer Krankenversicherung AG, Cologne, Germany.