Flughafen Stuttgart Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Stuttgart
Bekanntmachung über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 Abs. 1 AktG
Bei der Flughafen Stuttgart GmbH mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB Nr. 969 ("Flughafen Stuttgart GmbH"), besteht derzeit ein nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes besetzter Aufsichtsrat mit 12 Mitgliedern, davon 8 Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner (Land BW und Landeshauptstadt Stuttgart) und 4 Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
Die Flughafen Stuttgart GmbH beschäftigt inzwischen gruppenweit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass der Aufsichtsrat nunmehr nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu bilden (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 7 MitbestG) ist.
Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Flughafen Stuttgart GmbH ist damit künftig die Regelung von § 7 MitbestG maßgeblich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG hat der Aufsichtsrat aus 12 Aufsichtsratsmitgliedern zu bestehen. Es soll von der in § 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, im Gesellschaftsvertrag der Flughafen Stuttgart GmbH die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG und damit eine Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmen. Der Aufsichtsrat der Flughafen Stuttgart GmbH soll daher nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG künftig aus insgesamt 16 Mitgliedern zusammengesetzt werden, aus 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht, hier das Landgericht Stuttgart, anrufen.
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