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Ordentliche Hauptversammlung Ureg9 Apr 2025 German Company Register, Germany

Text

ZEAL Network SE

Hamburg

- ISIN DE000ZEAL241 -

Eindeutige Kennung des Ereignisses: d3a16a7c1aedef11b53e00505696f23c


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung,
 

die am Mittwoch, dem 21. Mai 2025, um 10:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ (entsprechend 08:00 Uhr koordinierte Weltzeit - UTC) (Einlass ab 9:30 Uhr MESZ) in den Geschäftsräumen der

Gesellschaft, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg
, stattfinden wird.


TAGESORDNUNG

mit Vorschlägen zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der ZEAL Network SE zum 31. Dezember 2024, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25. März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu entfällt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2024 von € 100.920.594,30 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 2,40 je dividendenberechtigter Stückaktie,
bestehend aus einer Basisdividende von € 1,30 und einer Sonderdividende von € 1,10
(21.094.109 dividendenberechtigte Stückaktien)


€ 52.036.284,00
Gewinnvortrag auf neue Rechnung € 48.884.310,30
Bilanzgewinn € 100.920.594,30

Bei den angegebenen Beträgen für die Dividende und für den Gewinnvortrag auf neue Rechnung sind die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern, wenn eigene Aktien hinzuerworben oder veräußert werden. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von € 2,40 je dividendenberechtigter Stückaktie ein in den Positionen Ausschüttung und Gewinnvortrag auf neue Rechnung entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende wird daher am 26. Mai 2025 erfolgen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

4.1

Herrn Peter Steiner für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen,

4.2

Herrn ?????? ?????? für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen,

4.3

Herrn Kenneth Chan für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen,

4.4

Frau Carola Gräfin von Schmettow für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen,

4.5

Herrn Thorsten Hehl für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen und

4.6

Herrn ???? ???????? für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025

5.1

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

5.2

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu bestellen.

Die Bestellung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt mit Wirkung zum Inkrafttreten eines deutschen Umsetzungsgesetzes zur Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 und für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber eine ausdrückliche Bestellung dieses Prüfers durch die Hauptversammlung vorschreiben sollte.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (" SE-VO"), § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (" SEAG") und § 7 (1) der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung bestellt werden.

Die Bestellung von Frau Carola Gräfin von Schmettow als Mitglied des Aufsichtsrats erfolgte auf Beschluss des Amtsgerichts Hamburg mit Wirkung zum 1. November 2024 für den Zeitraum bis zum Ablauf der nächsten nach der Bestellung einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Damit endet das Amt von Frau von Schmettow zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Carola Gräfin von Schmettow als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließen wird zu wählen, mithin für eine Amtszeit von rund drei Jahren.

Dieser Vorschlag des Aufsichtsrats ist gestützt auf die Empfehlung des als Nominierungsausschuss fungierenden Präsidialausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie der Ergebnisse der durchgeführten Selbstbeurteilung des Aufsichtsrats. Die Möglichkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung gegeben.

Der Wahlvorschlag bezieht sich auf die folgende Kandidatin:

Carola Gräfin von Schmettow, Düsseldorf

Ausgeübter Beruf: Aufsichts- und Beiratstätigkeiten in verschiedenen Unternehmen.

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: ZEAL Network SE (börsennotiert).

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau von Schmettow vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Frau von Schmettow hat seit Beginn ihrer Amtsdauer am 1. November 2024 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses teilgenommen. Der Aufsichtsrat betrachtet Frau von Schmettow als unabhängig. Abgesehen von der Mitgliedschaft Frau von Schmettows im Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau von Schmettow einerseits und den Gesellschaften der ZEAL-Gruppe, den Organen der ZEAL Network SE oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der ZEAL Network SE beteiligten Aktionär andererseits.

Weitere Angaben sind dem Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin zu entnehmen, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich gemacht ist.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen, welcher nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024, wie zusammen mit dem Vermerk über seine Prüfung durch den Abschlussprüfer auf der Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich gemacht, zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Über das Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft hat die Hauptversammlung zuletzt am 1. Juni 2021 Beschluss gefasst.

Daher hat Aufsichtsrat hat auf Empfehlung des Präsidialausschusses beschlossen, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der ordentlichen Hauptversammlung erneut zur Billigung vorzulegen. Dabei sind keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem bisher geltenden System vorgesehen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das von ihm mit Wirkung zum 25. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands, wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich gemacht, zu billigen.

9.

Beschlussfassung über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mindestens alle vier Jahre, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft hat die Hauptversammlung zuletzt am 1. Juni 2021 Beschluss gefasst.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 15 der Satzung geregelt und wurde am 25. September 2019 vom General Meeting der Gesellschaft im Zuge der Beschlussfassungen über die grenzüberschreitenden Sitzverlegung der Gesellschaft aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland beschlossen. Danach haben die Aufsichtsratsmitglieder Anspruch auf eine Festvergütung. Deren Höhe bemisst sich nach den Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen, die vom jeweiligen Mitglied übernommen werden.

Die in § 15 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats angemessen und soll unverändert bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 15 der Satzung der Gesellschaft festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegende System, wie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

zugänglich gemacht, zu bestätigen.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 21.681.785 und ist in 21.681.785 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 21.681.785. Davon entfallen zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 587.676 auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibungsstopp

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich bis zum Ablauf des 14. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) über einen der folgenden Kontaktwege bei der Gesellschaft per Brief oder per E-Mail angemeldet haben:

ZEAL Network SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung kann der Gesellschaft bis zum Ablauf der vorgenannten Frist auch elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.zealnetwork.de/hv
 

übermittelt werden.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 30. April 2025 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladung und somit auch keine Zugangsdaten für die elektronische Anmeldung übersandt. Sie können aber die Einladung mit den erforderlichen Zugangsdaten über einen der Kontaktwege anfordern, die vorstehend für die Zwecke der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben sind.

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des letzten Tages der Anmeldefrist (14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ); sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit vom 15. Mai 2025, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Ablauf des 21. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) keine Umschreibungen im Aktienregister durchgeführt werden.

Intermediäre (z.B. ein Kreditinstitut), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich.

Sofern nicht ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Hierfür können die Aktionäre das ihnen zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandte Vollmachtsformular verwenden.

Wird ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte andere Person oder Institution bevollmächtigt, ist § 135 AktG zu beachten. Danach sind die vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht bzw. der Nachweis einer dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.zealnetwork.de/hv
 

oder über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail übermittelt werden:

ZEAL Network SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: zealnetwork-ohv2025@computershare.de

Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen einschließlich des Aktionärsportals unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten bis 20. Mai 2025 (18:00 Uhr MESZ) übermitteln.

Der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.

Stimmrechtsvertretung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zudem an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihm erteilten Weisungen ausüben; er ist nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Vollmachten und Weisungen müssen in Textform übermittelt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten die Aktionäre mit den Anmeldeunterlagen bzw. ihre Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung zugesandt. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu erteilenden Weisungen müssen bis zum 20. Mai 2025 (18:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft elektronisch über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.zealnetwork.de/hv
 

oder über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail eingehen:

ZEAL Network SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München

E-Mail: zealnetwork-ohv2025@computershare.de

Die Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Darüber hinaus können Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auf den vorgenannten Übermittlungswegen bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt auch geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf über das passwortgeschützte Aktionärsportal ist auch in Bezug auf per Brief oder per E-Mail an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmachten und Weisungen möglich.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Erhält der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die der Gesellschaft zuletzt zugegangene formgültige Vollmacht und Weisung als verbindlich erachtet.

Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Ergänzende Informationen zur Ausübung der Aktionärsrechte

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Sollten fristgemäß auf mehreren Wegen Stimmrechte ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Stimmabgaben per Vollmacht und Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2024) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Rechte der Aktionäre

1.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gem. Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2025 (24:00 Uhr MESZ), zugehen.

Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen schriftlich an folgende Adresse:

ZEAL Network SE
- Vorstand -
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der Antragsteller mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) unter hv@zealnetwork.de zu übermitteln.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Abs. 4 AktG). Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

veröffentlicht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt werden von der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, das heißt mit Zugang bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ), über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail eingegangen sind:

ZEAL Network SE
- Vorstand -
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

E-Mail: hv@zealnetwork.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter

veröffentlicht.

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Ein Wahlvorschlag muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG) und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung beziehungsweise ein Wahlvorschlag durch die Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Zudem braucht eine Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht bis zum Ablauf des 6. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) unter Beachtung der vorstehenden Anforderungen zugegangen sind, werden von der Gesellschaft nicht veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Ungeachtet dessen ist jeder an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionär berechtigt, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon, soweit das Gesetz nichts anders bestimmt, unberührt.

3.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.

4.

Recht auf Erhalt einer Bestätigung der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG

Ein abstimmender Aktionär kann von der Gesellschaft gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär (z.B. einem Kreditinstitut) erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.zealnetwork.de/hv
 

zur Verfügung.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.zealnetwork.de/hv
 

die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sein.

Auf der genannten Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse der Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten veröffentlicht.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen nach Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter den Tagesordnungspunkten 7 bis 9 hat die Abstimmung über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die ZEAL Network SE verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (" DS-GVO") personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die ZEAL Network SE wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands.

Sie erreichen die ZEAL Network SE auf folgenden Kontaktwegen per Brief oder per E-Mail:

ZEAL Network SE
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

E-Mail: hv@zealnetwork.de

Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen wurden, übermittelt die das Depot führende Bank die personenbezogenen Daten der Aktionäre an die ZEAL Network SE. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die ZEAL Network SE speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.

Die Dienstleister der ZEAL Network SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der ZEAL Network SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ZEAL Network SE.

Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Diese Daten können von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der ZEAL Network SE Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der ZEAL Network SE unentgeltlich über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail geltend machen:

ZEAL Network SE
Straßenbahnring 11
20251 Hamburg

E-Mail: hv@zealnetwork.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder der Freien und Hansestadt Hamburg, in der die ZEAL Network SE ihren Sitz hat, zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten über einen der folgenden Kontaktwege per Brief oder per E-Mail unter:

datenschutz nord GmbH
Konsul-Smidt-Str. 88
28217 Bremen

E-Mail: datenschutzbeauftragter@zealnetwork.de

 

Hamburg, im April 2025

ZEAL Network SE

- Der Vorstand -

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: ZEAL Network SE, Hamburg, Germany.