Wichtiger Hinweis - Verlegung der ordentlichen Hauptversammlung
Der Vorstand der Pütz Security AG gibt bekannt, dass die ordentliche
Hauptversammlung der Gesellschaft, die mit Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger vom 13.04.2007 und im Bundesanzeiger vom 17.04.2007 für den
14.05.2007 einberufen worden war,
auf Donnerstag, den 07. Juni 2007
verlegt und an jenem Tage um 10.00 Uhr im "Landhotel Dreiklang", Norderstraße 6,
24586 Kaltenkirchen, stattfinden wird.
Die Einberufung zu dieser Hauptversammlung und die Tagesordnung veröffentlicht der
Vorstand wie folgt:
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Norderstedt unter HRB 3806 B
Adresse: Carl-Zeiss-Str. 38-40,
24568 Kaltenkirchen
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
ordentlichen Hauptversammlung
unserer Gesellschaft
am 07.06.2007, 10.00 Uhr
im "Landhotel Dreiklang",
Unnamed street ??, 24568 Kaltenkirchen, Germany
ein.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 21 der Satzung die Aktionäre zugelassen. Er kann sich dabei durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Aktionär, einen Treuhänder, oder einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen (vgl. § 21 S. 2 der Satzung). Jeder Aktionär muss dabei seine Legitimation zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen bzw. im Falle einer schriftlichen Vollmacht muss der entsprechend Bevollmächtigte nicht nur seine schriftliche Vollmacht sondern auch die Legitimation des Vollmachtgebers nachweisen. Diese Legitimation kann durch einen entsprechenden Nachweis der Depot führenden Bank geschehen. Diese Bescheinigung für Legitimationszwecke muss die Legitimation zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (die Aktionärsstellung) am Tag der Hauptversammlung nachweisen.
Tagesordnung
| 1. |
Vorlage und Erläuterung des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2006 und des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrates |
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Vorgenannte Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden. |
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| 2. |
Bericht des Vorstands zur aktuellen Lage des Unternehmens einschließlich Ausblick. |
| 3. |
Beschlussfassung zur Ausschüttung einer Dividende. |
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| a) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, insgesamt € 135.250,00 zur Ausschüttung einer Dividende von € 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. |
| b) |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, € 150.000,00 von dem Bilanzgewinn 2006 (€ 189.224,91) in die Rücklagen der Gesellschaft zu übertragen und € 39.224,91 auf neue Rechnung vorzutragen. |
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| 4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen. |
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| 5. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2006 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
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| 6. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007 |
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hartwig Goessler, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 zu wählen. |
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Zur Anpassung der Satzung an das nun geltende Recht schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen: |
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| a) |
§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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"§ 5 Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger." |
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Zurzeit lautet § 5 der Satzung:
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"§ 5 Bekanntmachungen
| |
Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger." |
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| b) |
§ 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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"§ 6 Gerichtsstand
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Gesellschaft und ihrer Organe mit ihren Aktionären als solchen ist Kiel, soweit dies gesetzlich zulässig ist." |
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Zurzeit lautet § 6 der Satzung:
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"§ 6 Gerichtsstand
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Gesellschaft und ihrer Organe mit ihren Aktionären als solchen ist Kiel." |
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| c) |
§ 8 der Satzung wird unter Streichung des § 8 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu gefasst: |
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"§ 8 Inhaberaktien
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Die Aktien lauten auf den Inhaber. Das gilt auch für Aktien aus einer Kapitalerhöhung, wenn der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft." |
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Zurzeit lautet der § 8 der Satzung:
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"§ 8 Inhaberaktien, Übertragung
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| 1. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Das gilt auch für Aktien aus einer Kapitalerhöhung, wenn der Erhöhungsbeschluss keine abweichende Bestimmung trifft. |
| 2. |
Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat nach Rücksprache mit dem Vorstand. Die Zustimmung erteilt der Vorstand durch schriftliche Erklärung." |
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| d) |
§ 11 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| "2. |
Der Aufsichtsrat kann Befreiung von dem Verbot des § 88 AktG erteilen." |
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Zurzeit lautet § 11 Abs. 2 der Satzung:
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| "2. |
Der Aufsichtsrat kann Befreiung von dem Verbot des § 88 AktG erteilen (§ 20 Absatz 3)."
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| e) |
§ 17 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. |
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Zurzeit lautet § 17 Abs. 3 der Satzung: |
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| "3. |
Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Aktionäre und/oder einzelne oder alle Vorstandsmitglieder der Gesellschaft von einem Wettbewerbsverbot befreien. In einem solchen Fall sind die Aktionäre und/oder Vorstandsmitglieder berechtigt, unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder sich an solchen zu beteiligen, sei es direkt oder durch eine Mittelsperson. Der Aufsichtsrat kann die Befreiung auf bestimmte Fälle von Tätigkeiten, Geschäften, Handelsgewerben oder Handelsgesellschaften beschränken."
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| f) |
§ 18 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| "1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine von der Hauptversammlung festzulegende Vergütung." |
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Zurzeit lautet der § 18 Abs. 1 der Satzung:
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| "1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates verrichten ihre Tätigkeiten ehrenamtlich."
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| g) |
§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| "1. |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern statt." |
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Zurzeit lautet der § 19 Abs. 1 der Satzung:
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| "1. |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer Börse statt."
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| h) |
§ 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
| "2. |
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat und einen Tag vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben (§ 21 Abs. 2), zu erfolgen. Wenn alle Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenen Brief einberufen werden." |
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Zurzeit lautet der § 19 Abs. 2 der Satzung:
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| "2. |
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat und einen Tag vor dem Tag der Hauptversammlung zu erfolgen, Wenn alle Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenen Brief einberufen werden."
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| i) |
§ 21 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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"§ 21 Stimmrecht
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| 1. |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen vom Depot führenden Institut erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz am Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung nachgewiesen. |
| 2. |
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis erfolgen schriftlich und müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse vor Ablauf des siebten Tages vor der Versammlung zugehen." |
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Zurzeit lautet der § 21 der Satzung:
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"§ 21 Stimmrecht
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden die Aktionäre zugelassen. |
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Jeder Aktionär kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Aktionär, einen Treuhänder, oder einen vom Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) vertreten lassen." |
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| 8. |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung |
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Da das bisherige, in § 7 Abs. 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital ausgelaufen ist, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird dieses Mal nicht ausgeschlossen. Mit der Schaffung neuen genehmigten Kapitals geht auch eine entsprechende Änderung der Satzung einher. |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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§ 7 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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| "3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 30. Juni 2010 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 270.500,-- zu erhöhen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern." |
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Zurzeit lautet der § 7 Abs. 3 der Satzung:
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| "3. |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 30. Juni 2006 durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 270.500,-- zu erhöhen. Der Vorstand entscheidet über einen Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigten Kapital zu ändern." |
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| 9. |
Beratungsvertrag mit der Sozietät Wülfing Zeuner Rechel |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zwischen der Pütz Security AG und der Sozietät des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Rechel, der Sozietät Wülfing Zeuner Rechel, geschlossenen Rechtsberatungsvertrag bezüglich der rechtlichen Prüfung der Vorstandsverträge und der Rechtsberatung hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung und der Satzungsänderung zu genehmigen. Nach dem Beratungsvertrag ist ein Zeithonorar von EUR 250,-- für Partner und von EUR 200,-- für Rechtsanwälte vereinbart; zudem gilt eine Haftungsbeschränkung der Sozietät bzw. ihrer Rechtsanwälte auf maximal EUR 2.000.000,--. Die in Bezug auf beide Angelegenheiten der Rechtsberatung zu zahlende Vergütung beträgt nicht mehr als EUR 6.000,-- netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. |
Kaltenkirchen, den 25.04.2007
Pütz Security AG
Der Vorstand
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