Generali Versicherung
Aktiengesellschaft
Hamburg
Bekanntmachung des Vorstandes über die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats der Generali Versicherung AG gemäß § 97 Aktiengesetz
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich bisher gem. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz, §§ 95, 96
Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen beschäftigt die Gesellschaft regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmer, so dass wir gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz hiermit bekanntmachen, dass unserer Ansicht nach der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.
Die nunmehr nach unserer Auffassung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, so dass der Aufsichtsrat je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen zu setzen ist.
Falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht anrufen, wird der Aufsichtsrat in Anwendung der §§ 1 Abs. 1 Ziffer 1, 7 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz zusammengesetzt.
Hamburg, im Januar 2009
DER VORSTAND
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