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Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Ureg12 Apr 2010 German Company Register, Germany

Text

VARTA Aktiengesellschaft

Hannover

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ISIN DE000A0TGJ55
WKN A0TGJ55

Wir laden hiermit alle Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 20. Mai 2010, 14.00 Uhr (MESZ), im

Unnamed street ??, 30159 Hannover, Germany
, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der VARTA AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat und dieser damit festgestellt ist. Das Gesetz sieht keine Beschlussfassung über den festgestellten Jahresabschluss und die weiteren Unterlagen vor. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand die Hauptversammlung lediglich u.a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie bei Mutterunternehmen auch des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie sind über die Internet-Seite der Gesellschaft unter http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php zugänglich.

Sie liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den

Unnamed street ??, 30159 Hannover, Germany
, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen können außerdem von jedem Aktionär schriftlich bei der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse angefordert werden.

2.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Bielefeld

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

5.

Satzungsänderungen

Am 4. August 2009 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) im Bundesgesetzblatt verkündet; die Änderungen im Aktiengesetz traten am 1. September 2009 in Kraft. Dieses Gesetz enthält einige Neuerungen zur Einberufung und Teilnahme an der Hauptversammlung. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften.

a) Änderung von Ziffer 19.2 (Einberufungsfrist)

Die Satzungsregelung unter Ziffer 19.2 zur Einberufungsfrist soll an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 1 und 2 AktG angepasst werden. Bislang lautet Ziffer 19.2 der Satzung wie folgt:

"Die Einberufung der Hauptversammlung muss, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 19.2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß Ziffer 20.1."

b) Änderung der Ziffer 20.1 (Anmeldung)

Die Satzungsregelung zur Anmeldung soll an den geänderten Gesetzeswortlaut des § 123 Abs. 2 AktG angepasst werden. Dabei soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall eine kürzere Anmeldefrist vorzusehen. Bislang lautet Ziffer 20.1 der Satzung wie folgt:

"Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher Sprache erfolgen."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 20.1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher Sprache erfolgen."

c) Änderung der Ziffer 20.2 (Nachweis des Anteilsbesitzes)

Der Wortlaut der Ziffer 20.2 der Satzung zum Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts soll nach Maßgabe der neuen gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 3 AktG ergänzt werden. Bisher gibt diese Satzungsregelung nicht wieder, auf welchen Zeitpunkt sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bezieht und wann er der Gesellschaft zugehen muss. Die gesetzliche Regelung dazu soll in der Satzung abgebildet werden. Auch soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Einzelfall eine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises vorzusehen.

Bislang lautet Ziffer 20.2 der Satzung wie folgt:

"Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform erstellt sein. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den gesetzlichen Stichtag beziehen und ist in deutscher Sprache zu erbringen. In der Einberufung kann der Anteilsbesitznachweis auch in weiteren Sprachen oder durch weitere Institute zugelassen werden".

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 20.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert und neu gefasst:

"Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher Sprache erfolgen; in der Einberufung kann der Nachweis auch in englischer Sprache zugelassen werden. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen."

d) Änderung von Ziffer 20.3 (Regelungen zum Stimmrechtsvertreter)

Ziffer 20.3 enthält Regelungen zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters. Da bei börsennotierten Gesellschaften nur eine Erleichterung der Formanforderungen gegenüber der Textform möglich ist (§ 134 Abs. 3 AktG), entsprechen diese nicht mehr den geänderten gesetzlichen Regelungen zur Stimmrechtsbevollmächtigung, denen durch die Neufassung von Ziffer 21 (unten f)) Rechnung getragen werden soll, und sind entsprechend anzupassen. Außerdem soll die Möglichkeit vorgesehen werden, entsprechend der üblichen Praxis die Einzelheiten der Bevollmächtigung auch in anderer Form als in der Einberufung selbst, d.h. auf der Internet-Seite der Gesellschaft, mitzuteilen.

Ziffer 20.3 lautet bislang wie folgt:

"Wird ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in Textform oder auf eine von der Gesellschaft jeweils näher zu bestimmende Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 20.3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"Wird ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, so kann die Vollmacht in der gemäß Ziffer 21.2 bestimmten Form erteilt werden. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger oder sonst alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internet-Seite der Gesellschaft bekannt gemacht."

e) Streichung von Ziffer 20.4 (Berücksichtigung von Feiertagen)

Die Satzungsregelungen unter Ziffer 20.4 zur Berechnung bestimmter Fristen entsprechen aufgrund von Änderungen des Aktiengesetzes (Wegfall des Absatzes 4 in § 123 AktG und Einfügung von § 121 Abs. 7 AktG) nicht mehr den Vorgaben des Aktiengesetzes. Sie sollen daher gestrichen werden. Bislang lautet Ziffer 20.4 wie folgt:

"Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tage vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Tages. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Ziffer 20."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 20.4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

f) Änderung von Ziffer 21 (Stimmrecht)

Die Satzungsregelung zum Stimmrecht bzw. zur Stimmrechtsvollmacht soll an die geänderte Regelung des § 134 Abs. 3 AktG angepasst werden. Bislang lautet Ziffer 21 der Satzung wie folgt:

"In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich, soweit sich nicht aus Ziffer 20.3 etwas anderes ergibt."

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Ziffer 21 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

"21.1 In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme.

21.2 Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden."

Grundkapital und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Teilnahme an der Hauptversammlung/Stimmrechtsvertretung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 13. Mai 2010, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse

 

VARTA Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

 

Telefax: 069 / 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 29. April 2010, 00.00 Uhr (MESZ), Aktionär der VARTA AG waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die ordentliche Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die VARTA AG unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung enthalten. Stimmkarten werden gegen Vorlage der Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG - in Abweichung von Ziffer 21 Satz 2 der Satzung - grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php verfügbare Vollmachtsformular benutzen; möglich ist aber auch, dass sie eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft auch unter der E-Mail-Adresse info@ag.varta.com bis zum 19. Mai 2010, 12.00 Uhr (MESZ), übermittelt werden.

Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt es jedoch, wenn die Vollmacht, die nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden darf, von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der oben genannten gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesem hinsichtlich der Vollmachtserteilung ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung übersandten, auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckten Vollmachtsformulars erteilt werden oder unter Verwendung des auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php verfügbaren Vollmachtsformulars. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 19. Mai 2010, 12.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

 

VARTA AG
Vorstandssekretariat
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax: +49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com

Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internet-Seite der Gesellschaft unter http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein:

1.

Inhalt der Einberufung;

2.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre;

3.

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

4.

Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können.

Anträge, Wahlvorschläge und bestimmte Rechte von Aktionären

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung sowie Anträge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt (einschließlich Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers) sind ausschließlich zu richten an:

 

VARTA AG
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 19. April 2010, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, Anträge zu einem Tagesordnungspunkt oder Wahlvorschläge von Aktionären mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 5. Mai 2010, 24.00 Uhr (MESZ).

Den Aktionären steht ein gesetzliches Auskunftsrecht zu, das sie nur in der Hauptversammlung ausüben können.

Weitergehende Erläuterungen zu Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Anträgen zu einzelnen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschlägen sowie dem Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 127, 131 Abs. 1 AktG) finden sich auf der Internet-Seite der Gesellschaft http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bei der Gesellschaft eingegangen und zugänglich zu machen sind, werden auf der Internet-Seite der Gesellschaft http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden unter derselben Internetadresse veröffentlicht.

Veröffentlichung und Unterlagen

Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. April 2010 veröffentlicht.

Die in Tagesordnungspunkt 1. genannten Unterlagen sind über die Internet-Seite der Gesellschaft unter http://company.varta.com/de/content/Investor/Hauptversammlung.php zugänglich. Sie liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den

Unnamed street ??, 30159 Hannover, Germany
, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen können außerdem von jedem Aktionär schriftlich bei der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse angefordert werden.

 

Hannover, im April 2010

VARTA Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

VARTA AG
Joachimstraße 6
30159 Hannover
Telefon +49 (0) 511 79 03 - 0
Telefax +49 (0) 511 79 03 - 609
http://company.varta.com

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Burkhard Wollschläger
Vorstand: Dr. Uwe F.H. Ganzer
Sitz: Hannover
Registergericht: Hannover HRB 55132

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: VARTA AG, Ellwangen (Jagst), Germany.

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