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Aufsichtsrat Ureg30 Sept 2024 German Company Register, Germany

Text

Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH

Schwäbisch-Hall

Amtsgericht Stuttgart, HRB 571483

Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 97 Abs. 1 AktG

Bei der Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH besteht derzeit kein Aufsichtsrat.

Die Geschäftsführung der Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH ist der Ansicht, dass bei der Gesellschaft ein Aufsichtsrat nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) zu bilden ist, da bei der Gesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG nunmehr in der Regel mehr als 500, aber nicht mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung der Geschäftsführung der Friedrich Müller Omnibus-unternehmen GmbH nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 DrittelbG i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG zu bilden und besteht aus drei Aufsichtsratsmitgliedern, zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und einem Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer.

Der Aufsichtsrat wird künftig nach diesen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Schwäbisch-Hall, im September 2024

Friedrich Müller Omnibusunternehmen GmbH

Die Geschäftsführung

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