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Ordentliche Hauptversammlung Ureg19 Jan 2018 German Company Register, Germany
Text
Energieversorgung Offenbach AktiengesellschaftOffenbach am Main
II. Vorschläge zur Beschlussfassung Zu Punkt 1.2: Beschlussfassung über die Gewinnverwendung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgewiesenen Jahresüberschuss von 11.229.425,32 € zzgl. dem Gewinnvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von 174.152,28 € wie folgt zu verwenden:
Zu Punkt 2: Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 Entlastung zu erteilen. Zu Punkt 3: Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 Entlastung zu erteilen. Zu Punkt 4: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG, Frankfurt am Main, als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 erneut zu bestellen. Zu Punkt 5: Ergänzungswahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern Der Aufsichtsrat schlägt folgende Herren zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder vor:
Der Aufsichtsrat schlägt folgende Herren zur Wahl als Ersatzmitglieder für die nachfolgenden Aufsichtsratsmitglieder vor:
Begründung: Herr Oberbürgermeister Horst Schneider hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 27.02.2018 niedergelegt. Deshalb ist die Ergänzungswahl eines Mitglieds zur Vervollständigung des Aufsichtsrats der Energieversorgung Offenbach AG in der Hauptversammlung erforderlich. Gemäß dem Konsortialvertrag vom 14.08.2017 werden von den 10 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner sechs Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der MVV und vier Aufsichtsratsmitglieder auf Vorschlag der SOH gewählt. Zwecks Wahrung dieses Verhältnisses ist die Ergänzungswahl von einem weiteren Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der SOH in der Hauptversammlung am 27.02.2018 erforderlich. Nach § 101 Abs. 3 AktG kann für ein Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied gewählt werden. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist auch gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung der Energieversorgung Offenbach AG zulässig. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes. Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
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The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Energieversorgung Offenbach AG, Offenbach a. Main, Germany.
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