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Erneute Einberufung zur 40. Ordentlichen Hauptversammlung Ureg30 Aug 2012 German Company Register, Germany

Text



Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft

Bad Endorf

Erneute Einberufung zur 40. Ordentlichen Hauptversammlung

 

In der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der GWC AG am 10.08.2012 im elektronischen Bundesanzeiger war durch ein Übertragungsversehen der Ort nicht angegeben, an dem die Hauptversammlung stattfinden sollte.

Unter Berücksichtigung der damit gegebenen Gefahr der Unwirksamkeit wurde deshalb davon abgesehen, in der Hauptversammlung vom 10.08.2012 Beschlüsse zu fassen.

Damit ist aber das Erfordernis einer erneuten Hauptversammlung geboten.

Wir laden die Aktionäre deshalb hiermit zur erneuten

40. Ordentlichen Hauptversammlung
der
Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Bad Endorf
am Freitag, den 12.10.2012, 10:00 Uhr

 

ein. Die Hauptversammlung findet im Kultursaal der Chiemgau Thermen in 83093 Bad Endorf, Ströbinger Str. 18 statt.

 

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes für Gesellschaft und Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011.

Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft, der gebilligte Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für Gesellschaft und Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 sind auf der Homepage der Gesundheitswelt Chiemgau AG veröffentlicht und unter dem Navigationspunkt "Aktionäre" einzusehen.

2. Verlustanzeige nach § 92 Absatz 1 AktG

Der Vorstand zeigt nochmals gemäß § 92 Absatz 1 AktG an, dass bei Aufstellung der Jahresbilanz ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.

3. Bericht über das Ergebnis der Sonderprüfung gemäß Beschluss der Hauptversammlung der GWC AG vom 14.10.2009 gemäß § 145 Absatz 6 Satz 5 AktG

Die Hauptversammlung der GWC AG hat unter dem 14.10.2009 die Durchführung einer Sonderprüfung beschlossen.

Zur Frage der vollständigen und richtigen Zahlung von Abwassergebühren hat die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als hierzu bestellter Sonderprüfer festgestellt, dass die ursprünglichen Zahlungen für Abwassergebühren in den Jahren vor 2008 nicht vollständig und richtig waren.

Zur Frage der Richtigkeit der bilanziellen Behandlung der Schuldübernahme für Darlehen der Stiftung "Gesundheitswelt Chiemgau" Bad Endorf GmbH hat die ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als hierzu bestellter Sonderprüfer festgestellt, dass ihres Erachtens eine sachgerechte und gesetzeskonforme Abbildung der Schuldmitübernahme bei Darlehen der Stiftung im Jahres- bzw. Konzernabschluss der GWC AG zum 31.12.2008 erfolgt ist.

Die Aktionäre werden auf ihre Rechte gemäß § 145 AktG hingewiesen.

Beschlüsse der Hauptversammlung zu diesen Feststellungen des Sonderprüfers sind nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht erforderlich.

Soweit es die unrichtigen Meldungen von Abwassermengen angeht, hat die Gesellschaft diesbezüglich bereits im Wege der Widerklage in dem vor dem Landgericht Traunstein zum AZ: 1HK O 1512/10 anhängigen Rechtsstreit Schadensersatzansprüche gegen den früheren Vorstand Herrn ????? ????? "dem Grunde nach" geltend gemacht.

Eine Bezifferung des eingetretenen Schadens ist bislang noch nicht endgültig möglich, da die diesbezüglichen Bescheide der Marktgemeinde Bad Endorf noch nicht bestandskräftig sind und über die Behandlung der Abwasserangelegenheit in Form einer Sondervereinbarung noch verhandelt wird. Auch hat die Marktgemeinde Bad Endorf rückwirkend ab dem Jahre 2007 die Abwassergebühren gesenkt. Mit der dem Grunde nach geltend gemachten Schadensersatzklage sind die laufenden Verjährungsfristen gehemmt.

Eine gerichtliche Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

 

den Vorständen, Herrn Dietolf Hämel und Herrn ?????? ???, Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

 

den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 zu erteilen.

6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

 

ECOVIS Wirtschaftstreuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.

Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen wollen, sind gemäß § 17 der Gesellschaftssatzung in der derzeitigen Fassung verpflichtet, ihre Teilnahme bis spätestens 5.10.2012, 24:00 Uhr, anzumelden und bei der Gesellschaft Nachweis darüber zu führen, dass ihre Aktien innerhalb dieser Frist bei einem Bankinstitut im Inland oder einem deutschen Notar bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt worden sind.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Anmeldungs- und Hinterlegungsfrist nach der im Jahre 2010 zu § 17 der Satzung beschlossenen Satzungsänderung geändert hat. Bei verspäteter Anmeldung besteht keine Teilnahmeberechtigung.

Die Anmeldung ist zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG,

Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf
. Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Tagesordnung, insbesondere auch Gegenanträge im Sinne von §§ 126, Abs. 1, 127 AktG, sind ausschließlich zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG - Sekretariat Vorstand -,
Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf
.

Soweit Übermittlung per Telefax gewählt wird zur FAX-Nr. 08053/200-109. E-Mail-Verkehr ist ausschließlich über hv@gesundheitswelt.de zu führen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge, die - ohne Mitrechnung des Tages des Zuganges - mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sind, somit nach unserer Rechnung bis zum 27.09.2012, sowie eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter www.gesundheitswelt.de, Unterpunkt: Aktionäre, veröffentlicht.

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit es sich bei diesen Bevollmächtigten nicht um Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere eine Aktionärsvereinigung handelt, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG der Textform. Die Satzung der GWC AG bestimmt hierzu keine Erleichterung.

Soweit die Vollmacht auf Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere auch auf eine Vereinigung von Aktionären, gestellt ist, gilt § 135 AktG.

 

Bad Endorf, im August 2012

Gesundheitswelt Chiemgau
Aktiengesellschaft

Der Vorstand

The filing refers to a past date, and does not necessarily reflect the current state. The current state is available on the following page: Gesundheitswelt Chiemgau AG, Bad Endorf, Germany.

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