Marburg/Lahn
Bekanntmachung
der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates
der CSL Behring GmbH gem. § 97 Abs. 1 AktG
Die Geschäftsführung der CSL Behring GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der CSL Behring GmbH nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.
Derzeit hat die CSL Behring GmbH einen Aufsichtsrat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz. Dieser setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 5 Nr. 2, 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags aus zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und einem Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zusammen.
Die CSL Behring GmbH beschäftigt inzwischen in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat ist daher nach Auffassung der Geschäftsführung nunmehr nach Maßgabe von §§ 96 Abs. 1 Alt. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zusammenzusetzen, also aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich dabei vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden.
Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Marburg - 4. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) - , anrufen.
Marburg, den 1. Dezember 2011
CSL Behring GmbH
Die Geschäftsführung
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