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Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Indorama Germany GmbH nach §§ 6 Abs. (2) Satz 1, Abs. (1) MitbestG i. V. m. § 97 Abs. (1) AktG Ureg15 Feb 2021 German Company Register, Germany

Text

Indorama Germany GmbH

Hattersheim am Main

Bekanntmachung der Geschäftsführung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Indorama Germany GmbH nach §§ 6 Abs. (2) Satz 1, Abs. (1) MitbestG i. V. m. § 97 Abs. (1) AktG

Die Indorama Germany GmbH mit Sitz in Hattersheim am Main, eingetragen im Handelsregister B des AG Frankfurt am Main unter HRB 117855, verfügt bisher über keinen Aufsichtsrat.

Die Indorama Germany GmbH beschäftigt unter Berücksichtigung der gemäß §§ 5 Abs. (1) S. 1, § 1 Abs. (1) Nr. 1 MitbestG konzernverbunden zuzurechnenden Arbeitnehmern derzeit in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer, jedoch weniger als 10.000 Arbeitnehmer. Die Geschäftsführung der Indorama Germany GmbH ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Die Geschäftsführung ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Indorama Germany GmbH demnach gemäß §§ 1 Abs. (1), 6, 7 Abs. (1) Nr. 1 und Abs. (2) Nr. 1 MitbestG aus jeweils sechs Mitgliedern der Anteilseigner, die auf der Gesellschafterversammlung gewählt werden, und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist.

Der Aufsichtsrat der Indorama Germany GmbH wird nach §§ 96, 101 AktG i.V.m.

§§ 6, 7 Abs. (1) Nr. 1, Abs. (2) Nr. 1, Abs. (3), Abs. (4) i.V.m. § 1 Abs. (1), § 5 MitbestG zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. (2) AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. (1) AktG zuständige Gericht anrufen (§ 97 Abs. (1) S. 3 AktG). Das zuständige Gericht ist das Landgericht Frankfurt, Kammer für Handelssachen.

 

Hattersheim am Main, den 08. Februar 2021

Indorama Germany GmbH

Geschäftsführung

Jochen Boos Klaus Holz

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